Karta Pobytu Lösung

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Autorin: Natalie Tsomaia

Behandelte Themen: Drittstaatsangehörige, Einreise und ihre eventuelle Begrenzung, Freizügigkeit innerhalb EU, unerlaubte Einreise, Visapflicht und die Befreiung von der Visapflicht nach EUVisaVO, Passloser Aufenthalt in der BRD, die Frage der Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Passbeschaffung, unerlaubter Aufenthalt, Asylgesuch, Asylantrag, Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität, die Mitwirkungspflichten der Betroffenen, gestatteter Aufenthalt, wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung, Ankunftsnachweis.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Sachverhalt

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

A. Einreise eines Drittstaatsangehörigen[Bearbeiten]

Drittstaatsangehörige sind Personen, die keine Unionsbürger*innen i.S.d. Art. 9 S. 2 EUV und Art. 20 I S. 2 AEUV ist.[1] Drittstaatsangehörige können in bestimmen Fallkonstellationen gem. Art. 77 I AEUV das Recht der Freizügigkeit, also kontrollfreies Überschreiten der Binnengrenzen innerhalb EU, genießen. Umfasst werden lediglich solche Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines MS aufhalten.[2] Darunter ist die Gewährleistung zu verstehen, aus einem Drittland rechtmäßig in ein MS einzureisen und von dort aus in einen anderen MS aufbrechen zu können. Somit gewährleistet der Schutzbereich des Art. 45 I GRCh unionsweit die ungehinderte Bewegungsfreiheit der Drittstaatsangehörigen. Das Recht der Freizügigkeit nach Art. 45 II GRCh entfaltet ihre Gültigkeit sowohl in zeitlicher als auch in räumlich unbegrenzter Hinsicht. Dennoch kann die Einreise und die Aufenthaltsdauer im Unionsgebiet anhand der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung begrenzt oder gar abgewendet werden.[3] Denn das Ziel ist eine einheitliche gemeinsame Einwanderungspolitik zu etablieren, welche wirksam die Steuerung der Migrationsströme gewährleistet und die angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen sowie die Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel sicherstellen soll.[4]

Die Einreise der Drittstaatsangehörigen ist in der Bundesrepublik Deutschland nach § 95 I AufenthG nicht gestattet, wenn die Personen entgegen § 14 I Nr. 1 oder 2 AufenthG einen erforderlichen Pass oder Passersatz gem. § 3 I AufenthG oder gem. § 4 AufenthG einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzen. Der Begriff der Einreise ist im § 13 AufenthG entsprechend der Bestimmungen des SGK[5] festgelegt. Demnach gilt eine ausländische Person erst dann als eingereist, wenn sie gem. § 13 II S. 1 AufenthG an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle die Grenze überschritten und diese passiert hat. Bei einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist die Einreise dann vollendet, wenn betroffene Person die Kontrollstelle räumlich verlassen hat.[6] Bei der Beurteilung der Frage der unerlaubten Einreise i.S.d. § 14 I Nr. 1 AufenthG wird vorausgesetzt, dass eine Pass- und Ausweispflicht i.S.d. § 3 I AufenthG besteht. Zu § 14 I Nr. 2 AufenthG ist konkretisierend festzuhalten, dass für die Einreise in die BRD nicht alle Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel benötigen. Hierzu gelten die Ausnahmen nach §§ 15 ff. AufenthV und der EUVisaVO.[7] Folglich soll geklärt werden, welche ausweisrechtlichen Pflichten für die Einreise der Drittstaatsangehörigen bestehen, wann der Verstoß gegen diese Pflichten zu bejahen ist und unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt einer ausländischen Person, die nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 I S. 1 verfügt, straflos ist.

I. Strafbarkeit gem. § 95 I AufenthG[Bearbeiten]

1. Passloser Aufenthalt nach § 95 I Nr. 1 AufenthG[Bearbeiten]

Eine ausländische Person darf sich nur dann in der Bundesrepublik aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt oder von der Passpflicht durch Rechtsverordnung, etwa § 14 AufenthV, befreit ist. Hält sich eine Person entgegen § 3 I AufenthG i.V.m. § 48 II AufenthG in der BRD auf, macht sie sich gem. § 95 I Nr. 1 AufenthG strafbar. Unter Strafe wird nicht die Passlosigkeit an sich gestellt, sondern der Aufenthalt unter Verstoß gegen die §§ 3 I und 48 II AufenthG.[8] Der Sinn und Zweck der Regelung ist nicht das ständige Mitsichführen des Identifikationsdokuments, sondern das Verfügen über einen real vorhandenen Ausweis.[9] Denn die Verfügbarkeit des Identitätsnachweises und der Nationalität gewährleistet die Rücküberstellung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat. Bei der Rücküberstellung handelt es sich um die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme der Passinhaber*innen durch den das Identitätsdokument ausstellenden Staat.[10]

Weiterführendes Wissen

Exkurs zur sog. Rückführungsrichtlinie:

Die Rückführung der sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ist seit 2008 in der EU durch die sog. Rückführungsrichtlinie einheitlich möglich.[11] Ziel ist es, solche Drittstaatsangehörige effektiv im Rahmen eines fairen Verfahrens zurückzuführen, die sich ohne ein Aufenthaltsrecht in einem EU-MS aufhalten. Mitumfasst sind die Drittstaatsangehörigen, die entweder illegal eingereist sind oder aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Art. 1 und 2 RL 2008/115/EG ausreisepflichtig sind. In der BRD ist die Rückführungsrichtlinie seit 2011 in Kraft. Die Rückführungsrichtlinie wird danach anhand einer Rückführungsentscheidung durchgesetzt. Dazu müsste eine behördliche oder richterliche Entscheidung gem. Art. 3 II RL 2008/115/EG vorliegen, mit der ein illegaler Aufenthalt der betroffenen Person festgestellt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird.[12] Dieser Norm entspricht auf der nationalen Ebene die Abschiebungsandrohung gem. § 59 AufenthG und die Abschiebungsanordnung gem. § 58a AufenthG sowie § 34a AsylG. In der Regel geht mit der Rückkehrentscheidung ein dem nach § 11 AufenthG entsprechendes Einreiseverbot nach Art. 7 RL 2008/115/EG einher. Für den Fall der Fluchtgefahr, enthält die Richtlinie gem. Art. 15 RL 2008/115/EG die Möglichkeit der Abschiebungshaft (vgl. § 62 AufenthG), ohne dabei die Rückführung zu vereiteln oder zu verzögern. Allerdings sprach sich der EuGH[13] gegen die Haftstrafe in den Fällen aus, bei denen die betroffene Person aufgrund einer Anordnung innerhalb einer bestimmten Frist den MS zu verlassen, nicht nachgekommen ist. Laut Rspr. ist in solchen Fällen der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung Vorrang zu gewähren und somit eine strafrechtliche Sanktion erst dann zu verhängen, wenn migrationsrechtliche Zwangsmaßnahmen die Durchsetzung der Abschiebung nicht sicherstellen können.[14] In diesem Zusammenhang ist die Kollision zu der deutschen Praxis zu erwähnen, die Art. 16 RL 2008/115/EG zuwiderlief. In der BRD wurde die Inhaftierung zwar in räumlich abgetrennten, aber dennoch in denselben Haftanstalten, in denen Straftäter*innen untergebracht sind, vorgenommen. Hierzu argumentierte der EuGH, dass aufgrund der Möglichkeit, die abzuschiebenden Personen isoliert von den Straftäter*innen in einer gesonderten Haftanstalt in einem anderen Bundesland unterzubringen, eine abweichende Praxis als rechtswidrig zu bewerten ist.[15]

An der Verfügbarkeit fehlt es, wenn das Identifikationsdokument abgelaufen ist, gestohlen wurde oder auf einem anderen Weg abhanden gekommen ist. Wie sich aus § 48 II AufenthG entnehmen lässt, ist diese Pflicht als erfüllt anzusehen, wenn ein Ausweisersatz, ein Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 I S. 2 AufenthG oder eine Duldungsbescheinigung gem. § 60a IV AufenthG vorhanden ist.[16] Falls die Anstrengungen unzumutbar sind oder nicht zum Erfolg führen, erkennt die Verwaltungspraxis es als ausreichend an, wenn Betroffene einen Anspruch auf einen deutschen Ausweisersatz besitzt und dessen Erteilung gem. § 48.2.1 AufenthV beantragt hat.[17]

Folglich ist ein Aufenthalt ohne erforderlichen Pass straflos, wenn die Betroffenen über einen gültigen Pass verfügen.[18] Hingegen ist der Tatbestand der strafrechtlichen Norm dann erfüllt, wenn sie zwar mit dem gültigen Pass eingereist sind, aber die Verlängerung dessen unterlassen oder sogar den eigenen Pass vernichtet haben. Gleiches gilt für die asylsuchenden Personen, die nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber sich keinen Pass beschaffen, um nicht abgeschoben zu werden. Das BVerfG[19] führt zum Tatbestand der Strafnorm aus, dass es sich dabei um ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts handle.

Eine Strafbarkeit ist ferner dann auszuschließen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist. In der Regel ist die Unzumutbarkeit zu bejahen, wenn ein Pass verweigert wird, nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten werden kann, oder wenn die Passerteilung von sachfremden Gesichtspunkten abhängig gemacht wird.[20] Von der Strafbarkeit ist auszugehen, wenn die Betroffenen es unterlassen, einen Antrag auf Erteilung eines Passes zu stellen oder falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person machen, folglich über die eigene Identität täuschen oder diese verschleiern.[21]

2. Unerlaubter Aufenthalt nach § 95 I Nr. 2 AufenthG[Bearbeiten]

Was die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 14 I Nr. 2 AufenthG betrifft, so wird nach h.M. im Einzelfall für den jeweiligen konkreten Aufenthaltszweck ein notwendiger Aufenthaltstitel ausgestellt. Hingegen liegt keine unerlaubte Einreise und kein unerlaubter Aufenthalt i.S.d. § 95 I Nr. 2 AufenhtG nach der strafrechtlichen Rechtsprechung[22]vor, wenn Drittstaatsangehörige über irgendeinen den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt. Allerdings ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass im Hinblick auf bestimmte Fallkonstellationen, wie beispielsweise in Bezug auf die "Positivstaater"[23], die Literatur und Rechtsprechung auseinander gehen.

Die Betroffenen gaben bei der Polizeiinspektion des Landes Brdbg. an, aus GEO zu stammen und auch die Staatsbürgerschaft des Heimatlandes zu besitzen. Da GEO im Anhang II der EUVisaVO aufgelistet ist, ist es fraglich, ob die Einreise der georgischen Staatsbürger zum Zweck der Asylantragstellung und der Aufenthalt in der BRD erlaubt war, oder die aufgegriffenen Personen sich gem. § 95 I AufenthG strafbar gemacht haben.

Von einer Strafbarkeit wäre auszugehen, wenn die "Positivstaater" nach dem Grenzübertritt auch im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wären oder länger als der gem. Art. 6 SGK gesetzlich vorgesehenen 90-Tage-Frist im Bundesgebiet verblieben wären. In dieser Fallkonstellation würde gem. § 17 I AufenthV die Befreiung von der Visapflicht entfallen und dies hätte zur Folge, dass die Betroffenen sich wegen unerlaubtem Aufenthalt strafbar gemacht hätten.[24] Da die Betroffenen in unmittelbarer Nähe der Grenze zu PL kontrolliert wurden, kann von der Absicht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, nicht ausgegangen werden, zumal es an der Nachweisbarkeit fehlt. Somit spielt dieser Faktor im konkreten Fall eine untergeordnete Rolle.

II. Visapflicht an den Binnengrenzen[Bearbeiten]

Fraglich bleibt, ob eine Befreiung von der Visapflicht auch bei EU-Binnengrenzen bzw. Übertritt der Grenze zwischen PL und dem Bundesland Brdbg. ebenfalls gilt und betroffene "Positivstaater" gem. Art. 20 I SDÜ mit dem Recht der Bewegungsfreiheit ausgestattet sind. Die Möglichkeit vom Recht aus Art. 20 I SDÜ Gebrauch zu machen, hängt von mehreren Kriterien ab, wie: Besitz eines gültigen Passes i.S.v. Art. 5 I lit a) SDÜ, keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zeitliche Beschränkung auf Kurzaufenthalte sowie keine Einreisesperre gem. § 11 AufenthG. Im vorliegenden Fall scheint es auf den ersten Blick an dem Vorliegen aller Voraussetzungen aus Art. 1 I lit a) SDÜ zu felhen. Wird allerdings die aufgeworfene Frage anhand verwaltungs(akts)akzessorischen Straftatbeständen beantwortet, so gilt gem. § 43 I VwVfG im Strafrecht die Tatbestandswirkung.[25] Somit gilt die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts und es kommt auf eine formell wirksame Aufenthalts- oder Einreisegenehmigung an.[26] Ist die Befreiung von der Visapflicht während der Einreise in die BRD gültig, so greift die Tatbestandswirkung der verwaltungsrechtlich wirksamen Erlaubnis ein.[27]

Daraus folgend lässt sich anhand der Ausführungen zu Art. 20 I SDÜ und der verwaltungsrechtlichen Praxis festhalten, dass, wenn eine Visabefreiung aufgrund der Staatsbürgerschaft des auf Anhang II der EUVisaVO aufgelisteten Landes GEO vorliegt, nach objektiven Kriterien die Einreise und der Aufenthalt als erlaubt anzusehen sind, wenn formell eine wirksame Aufenthalts- oder Einreisegenehmigung als wirksamer Verwaltungsakt vorliegt. Zwar lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen an dieser Stelle nicht abschließend beantworten, da dem Sachverhalt der Zeitpunkt der Ersteinreise in den EU-MS PL nicht zu entnehmen ist, aber ausgehend aus dem zum Ausdruck gebrachten Wunsch der Betroffenen, in der BRD um Asyl nachzusuchen, wird die Befreiung aufgrund des Reiserechts aus Art. 20 I SDÜ irrelevant.

Infrage kommt für die Georgier das Recht der Asylsuchenden mit Anspruch auf Aufenthaltsgestattung nach §§ 55 und 63 AsylG, wobei hier anzumerken ist, dass das Passieren der EU-Außengrenze für die "Positivstaater", auch das Überschreiten der Binnengrenzen gestattet.[28] Für die "Positivstaater" aus dem Anhang II der EUVisaVO scheidet die Strafbarkeit bzw. der Tatbestand der unerlaubten Einreise aus.[29] Gleiches gilt für die Asylsuchende und als Flüchtling anerkannte Personen nach Art. 31 I GK.[30] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylberechtigung die Straflosigkeit der Einreise herbeiführen kann. Selbst Personen nach § 14 I Nr. 1 AufenthG, also ohne gültigen Pass oder Passersatz, können erlaubt einreisen.[31] Solange die erkennungsdienstlich behandelten Betroffenen, im vorliegenden Fall die vermeintlichen Georgier, nach der Weiterleitung der Polizeiinspektion des Bundeslandes Brdbg. an die zuständige Außenstelle unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ihre Asylanträge gem. § 13 AsylG stellen, scheidet demnach die Strafbarkeit nach § 95 I Nr. 2 AufenthG aus.

B. Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft[Bearbeiten]

I. Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG[Bearbeiten]

Im vorliegenden Fall soll nicht der Inhalt des Asylantrages, also der durch die Betroffenen nach § 13 I AsylG begehrte Schutz vor politischer Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG, geprüft werden, sondern vielmehr einzelne Schwerpunkte wie Asylgesuch, Asylantrag, Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität sowie die Mitwirkungspflichten von den Betroffenen thematisiert werden. Daher wird hier die Prüfung der materiellen Voraussetzungen nicht angestrebt.[32]

II. Zuständigkeit nach der Dublin-VO[Bearbeiten]

Der Asylantrag könnte ferner wegen einer anderweitigen Zuständigkeit nach der Dublin-VO gem. § 29 I Nr. 1 AsylG unzulässig sein, denn die Betroffenen führten bei der polizeilichen Befragung aus, dass sie sich zunächst länger in PL zwecks Erwerbstätigkeit aufgehalten hatten und erst nach dem Vertrauensbruch mit dem Arbeitsvermittler und dem Ausbleiben der Schuldnerleistung sowie wegen der prekären Arbeits- und Wohnverhältnisse und der Gefahr für körperliche Unversehrtheit nach Deutschland aufgebrochen seien.

Aufgrund der Berührung mit einem anderen Dublin-Staat könnte die Zuständigkeit der BRD im Asylverfahren ausscheiden. Dies schließt aber die Zuständigkeit der Sachprüfung in Bezug auf die Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII AufenthG nicht aus, im Gegenteil hat das BAMF gem. § 31 III S. 1 AsylG die Pflicht mit dem Erlass des „Dublin-Bescheides“ über die Abschiebungsverbote zu befinden.[33] Sollten Abschiebungsverbote nicht vorliegen, wird die Unzulässigkeitsentscheidung mit einer Abschiebung in den anderen Dublin-Staat, im vorliegenden Fall in den EU-MS PL verbunden sein.[34]

III. Gestatteter Aufenthalt[Bearbeiten]

Von erheblicher Bedeutung ist, dass das Asylgesuch bei der Polizeiinspektion des Bundeslandes Brdbg. zu einem gestatteten Aufenthalt i.S.v. § 55 I S. 1 und 3 AsylG führt. Der gestattete Aufenthalt führt zunächst dazu, dass die Betroffenen für die Durchführung des Asylverfahrens ein zweckgebundenes Aufenthaltsrecht erhalten, auch wenn dies kein gewöhnlicher Aufenthalt ist.[35] Ferner ist er mit Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG verbunden.

Weiterführendes Wissen

Exkurs:

Eine unverzügliche Meldung als asylsuchend ist aus zweierlei Gründen dringend geboten: Einerseits aufgrund der vorgeschriebenen Beschleunigung des Verfahrens, welches vorsieht, dass bei Personen, die gem. § 47 AsylG verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die persönliche Anhörung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gem. § 25 IV S. 1 AsylG zu erfolgen hat und andererseits aus den nachteiligen verfahrensrechtlichen Folgen gem. § 20 I AsylG.[36] Als Orientierung ist von einer Wochenfrist nach der Meldung in der Aufnahmeeinrichtung auszugehen. Diese gesetzlichen Regelungen gewähren einerseits das gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 55 I AsylG und bieten damit den asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz gem. §§ 19 I, 22 I AsylG.[37] Hierzu ist die Rspr. des BVerfG[38] zu beachten, in der ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber in § 13 III AsylG deutlich gemacht habe, dass ein Verfolgungsbegehren durch verzögerte Antragstellung nicht als unglaubhaft eingestuft und dadurch zulasten der Betroffenen bewertet werden darf.

Die Beamten der Polizeiinspektion des Landes Brdbg. sind gem. § 19 I AsylG verpflichtet, nach der erkennungsdienstlichen Behandlung i.S.v. § 16 AsylG, die aufgegriffenen Personen an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Die Betroffenen aus dem Drittstaat GEO haben sich wiederum unverzüglich in der Aufnahmeeinrichtung gem. § 22 I AsylG zu melden. Hier ist festzuhalten, dass das gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 55 I S. 1 AsylG schon bei der Äußerung des Vorhabens, einen Asylantrag zu stellen, entsteht. Insofern hat die Polizeiinspektion des Landes Brdbg. gem. § 63a I AsylG nach der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung eine Bescheinigung über die Meldung als asylsuchende Person, einen sog. Ankunftsnachweis, auszustellen. Erst im nächsten Schritt, wenn die Betroffenen einen förmlichen Antrag gestellt haben, wird die zuständige Außenstelle des BAMF innerhalb von drei Arbeitstagen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 I AsylG erteilen.[39]

Da die Antragsteller sich nicht ausgewiesen haben, werden sie eine Bescheinigung mit personenbezogenen Daten und dem Lichtbild erhalten; die Bescheinigung enthält ferner die Angaben über das Recht zur Erwerbstätigkeit und ggf. zu räumlicher Beschränkung sowie den Vermerk: „Personalien beruhen auf den persönlichen Angaben der Inhaber*innen".[40]

Weiterführendes Wissen

Exkurs zum Vermerk:

Personen, die keinen Pass besitzen, werden häufig aufgrund des Vermerks „Personalien beruhen auf den Angaben der Inhaber*innen“ benachteiligt. Diese Benachteiligung rührt nicht implizit aus migrationsrechtlichen Vorschriften, sie sind aber durch die ungeklärte Identität bedingt. Für die Kinder dieser Personen wird keine Geburtsurkunde ausgestellt, sondern lediglich ein Auszug aus dem Geburtenregister zur Verfügung gestellt, welcher ebenfalls den gleichen Vermerk zu der ungeklärten Identität der Eltern gem. § 35 I S. 1 PStV enthält.[41] Ferner können berufliche Hindernisse auftreten in Bezug auf die Ausübung bestimmter Berufe, z.B. am internationalen Flughafen, für die eine geklärte Identität die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung nach § 7 III Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) darstellt. Des Weiteren können Einschränkungen in Bezug auf den Antrag auf einen Führerschein oder die Zulassung eines Kraftfahrzeuges entstehen. Das Vermeiden dieser Probleme ist nur anhand von Nachweisen zur Identität möglich, indem bei der Ausländerbehörde die Tilgung des Vermerks beantragt wird. Was die Erteilung eines Führerscheins und die Zulassung eines Kraftfahrzeuges anbelangt, so ist die Praxis recht unterschiedlich. Bei der Erteilung des Führerscheins lässt sich die Umsetzung der Rspr. beobachten, bei der das BVerwG den Vermerk als ausreichend i.S.d. § 21 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) betrachtet, die Kfz-Zulassungsstelle hingegen nicht. Wobei die Auffassung des Gerichts auch auf zivilrechtliche Haftung für Halter*innen ausreichend erscheint, wenn die Identität der Halter*innen relativ feststeht.

C.Mitwirkungspflichten[Bearbeiten]

I. Ausweisrechtliche Pflichten der um Asyl nachsuchender Personen[Bearbeiten]

Im Zuge der Geltendmachung des Asylschutzes treffen die Betroffenen umfangreiche Mitwirkungspflichten. Mitwirken im Sinne des § 15 II Nr. 4 und Nr. 6 AsylG bedeutet „alle Rechts- und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von betroffener Person persönlich vorgenommen werden können“.[42] Dazu zählen insbesondere die Anfertigung von Lichtbildern, die Unterzeichnung von Antragsformularen sowie die persönliche Vorsprache bei der entsprechenden konsularischen Vertretung oder Botschaft.[43] Begrenzt wird die den Drittstaatsangehörigen im Einzelfall abverlangte Mitwirkungspflicht durch die Zumutbarkeit und Notwendigkeit derselben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.[44] Im Hinblick auf die gesetzliche Obliegenheit drittstaatsangehöriger Person, solche Dokumente zu besitzen, § 3 III AufenthG, und an deren Beschaffung nach § 15 II Nr. 6 AsylG mitzuwirken, kann sogar von einer erhöhten Mitwirkungspflicht ausgegangen werden.[45] Von vorneherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen den Betroffenen jedoch nicht abverlangt werden.[46] Ob eine verlangte Mitwirkungshandlung erkennbar aussichtslos ist, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht abstrakt generell festgestellt werden.[47]

Die bei der Kontrolle aufgegriffenen Personen gaben an, dass sie über Reisepässe nicht mehr verfügten, da sie die Reisedokumente dem Arbeitsvermittler überlassen hätten, der es unterlassen haben soll, ihnen einen Passersatz auszuhändigen sowie die Aufenthaltskarte, die sog. „Karta Pobytu“. Da die Betroffenen geltend machten, einen Asylschutz beantragen zu wollen, gelten für sie die Mitwirkungshandlungen nach § 15 II Nr. 6 AsylG.

Demnach gilt für die Betroffenen die Pflicht an der Vornahme der zumutbaren Handlungen nach § 55 III S. 1 i.V.m. § 5 II AufenthV, insbesondere richtige und vollständige Angaben zu machen,[48] die Abgabe von Erklärungen nach § 49 II AufenthG, im Herkunftsland GEO erhältliche Dokumente zu beschaffen,[49] einen Pass nach § 56 I Nr. 1 AufenthV zu beantragen, was das persönliche Erscheinen im Konsulat des Heimatlandes beinhaltet.[50] Je nach Herkunftsstaat ist eine Online-Antragstellung ohne persönliches Erscheinen möglich, dies gilt auch für GEO, wobei die Pflicht der persönlichen Vorsprache beim Abholen nachzuholen ist. Denn ein Reisedokument wird durch die zuständigen Beamt*innen des Konsulats des Staates GEO erst nach persönlicher Vorsprache und eigenhändiger Unterschrift des Reisepasses ausgehändigt.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zur Lage in Georgien:

Nach dem Zerfall der Sowjetunion entfachten, mit der Unterstützung der russischen Föderation, zwei Territorialkonflikte in Landesteilen von Georgien.[51] Beide Gebiete (Abchasien und Samatchablo (Südossetien)) haben de-facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz. Während der bewaffneten Konflikte 1992-93 und 2008 erfolgte die ethnische Säuberung der Gebiete von gebürtigen Georgier*innen, welche aus diesen Gebieten gezielt vertrieben wurden. So leben in Abchasien kaum noch georgisch-stämmige Einwohner*innen.[52] Die vertriebenen Georgier*innen besitzen den Status sog. Binnenflüchtlinge und leben auf den restlichen Gebieten Georgiens, außerhalb des von Russland kontrollierten,[53] weiterhin völkerrechtlich zum georgischen Gebiet gehörenden, Territoriums. Das Rückkehrrecht der Geflüchteten wird von den de-facto Machthabern verwehrt.[54] Die verbliebene georgische Minderheit, lebend in registrierten „Mischehen“, wird nach wie vor, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der georgischen Ethnie, diskriminiert und ist zielgerichtet auf die weitere Reduzierung ihres Umfangs Verletzungen ausgesetzt. Die UN-Sonderberichterstatter*innen bestätigen, dass die Rückkehr in die abtrünnigen Regionen des Landes für die Vertriebenen nicht möglich ist, unter anderem aufgrund der Sicherheitslage sowie des Widerstands der dortigen de-facto Behörden, Vertriebene wieder aufzunehmen.[55] Entlang der Grenzen zu den abtrünnigen Regionen innerhalb Georgiens sowie innerhalb der beiden abtrünnigen Gebiete kommt es seitens der de-facto Behörden zu willkürlichen Verhaftungen. Der Europarat berichtet über zahlreiche ungeklärte Todesfälle.[56] Diese Fakten nahm das Deutsche Institut für Menschenrechte in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf[57] zum Anlass, sich gegen die Einstufung von Georgien als „sicherer Herkunftsstaat“ auszusprechen. Die Stellungnahme bezieht sich unter anderem auf die unsichere Menschenrechtslage und die konkreten Gefahren für Leib und Leben, die flüchtlingsrechtliche Verfolgung und die gravierenden Menschenrechtsverletzungen auf den Gebieten von Abchasien und Samatchablo.[58]

Sollten die Georgier einer asylrechtlich relevanten staatlichen Verfolgung oder nichtstaatlich relevanten Repressionen nach den in § 3 AsylG genannten Merkmalen zu befürchten haben, wird die Kontaktaufnahme mit den Bediensteten des Herkunftsstaates unzumutbar sein. Denn als unzumutbar gilt es, eine Pass- oder Passersatzpflicht aufrechtzuerhalten, wenn die Rückkehr ins Heimatland von den Betroffenen aufgrund einer drohenden politischen Verfolgung nicht erwartet werden kann.[59] Folglich ist die Kontaktaufnahme mit der konsularischen Abteilung des Herkunftsstaates erst nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zumutbar.[60] Jedenfalls steht fest, dass ab der Stellung eines Asylantrags oder einer Äußerung eines Asylgesuchs die Antragsteller*innen gem. § 60b II S. 2 AufenthG nicht dazu verpflichtet wären, bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags, die Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Passbeschaffung nach § 15 II AsylG zu erfüllen.[61]

II. Erhebung von personenbezogenen Daten, Auswertung von Datenträgern[Bearbeiten]

Für aufenthaltsrechtliche Zwecke dürfen gem. § 86 S. 1 AufenthG personenbezogene Daten[62] von Drittstaatsangehörigen (i.S.v. betroffene Person gem. § 46 Nr. 1 BDSG, also identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen) durch die mit der Durchführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Stelle gem. § 71 AufenthG erhoben[63] werden. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Daten, welche unterschiedliche Lebensbereiche Drittstaatsangehörigen betreffen. Es darf der „gesamte digitale Hausstand“[64] erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies i.S.v. § 86 S. 2 AufenthG sowie gem. § 3 BDSG zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Aufgaben und migrationsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zu biometrischen Daten:

Biometrische Daten weichen von anderen relevanten Datenkategorien ab, nach Art. 4 Nr. 14 DSGVO werden sie mithilfe eines speziellen technischen Verfahrens erzeugt.[65] Als Beispiele zu biometrischen Daten werden Gesichtsbilder[66]und daktyloskopische Daten genannt. [67] Entscheidend ist die Verarbeitung von mit speziellen technischen Verfahren gewonnenen Daten zu den physischen[68], physiologischen[69] oder verhaltenstypischen Merkmalen. Daraus resultiert, dass nicht herkömmliche Verfahren zur Erstellung von Foto- oder Videoaufnahmen gemeint sind. Bei der biometrischen Gesichts- oder Fingerabdruckerkennung werden aus dem Gesicht oder der Papillarleistenstruktur der Finger spezifische Merkmale extrahiert und als Referenzdatensatz entweder unter Zuordnung eines Namens oder einer ID gespeichert. Neben dem Fingerabdruck können auch Handabdrücke als biometrische Daten oder Sprachidentifikationen sowie die Sprechart einer Person gespeichert werden.[70]

Zur Überprüfung von biometrischen Daten sind gem. § 49 I AufenthG alle Behörden, die nach dem AufenthG oder anderen Gesetzen zur Identitätsprüfung oder zur Überprüfung der Echtheit eines biometriegestützten Reise- oder Ausweisdokumentes befugt sind, ermächtigt, die Speicher- und Verarbeitungsmedien auszulesen, zu erheben und schließlich zum Vergleich der ausgelesenen und erhobenen Daten zu verarbeiten.[71]

Ob bei der Verarbeitung von biometrischen Daten besondere Kategorien von Daten, die würdige Berücksichtigung finden, indem zwischen den Datenarten unterschieden wird, lässt sich anhand § 86 S. 2 AufenthG beantworten. Das AufenthG stellt keine Anforderungen an den Schutz von besonderen Daten.[72] Darauf kann aus § 86 S. 2 AufenthG geschlossen werden, da die Regelung, trotz Untersagung der Erhebung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO, welche die biometrischen Daten mitumfasst, die Erhebung als solche für zulässig erklärt.

Zusammenfassend lässt feststellen, dass einige Daten das „Kerndatensystem“ bilden und sie am Asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beteiligten Behörden und anderen öffentlichen Stellen gem. § 1 I S. 1 AZRG zur Verfügung stehen müssen. Diese Daten werden nach dem Datenaustauschverbesserungsgesetz nicht erst bei Stellen eines Asylantrags gem. § 14 AsylG, sondern bereits beim Erstkontakt im Kerndatensystem zentral gespeichert.[73]

Der Erstkontakt liegt im vorliegenden Fall nach Grenzübergang und Äußerung eines Asylgesuchs gem. § 13 AsylG bei der Polizeiinspektion Brdbg. vor. Nach § 49 I AufenthG ist die Polizeiinspektion Brdbg. berechtigt unter anderem auch die biometrischen Daten zur Identitätsprüfung zu erheben, zu verarbeiten sowie alle von ihnen erhobenen Daten der Georgier an das AZR zu übermitteln.

Zwecks Klärung der Identität solcher Asylantragsteller*innen, die über keinen gültigen Pass oder Passersatzdokumente verfügen, wurde durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung,[74] die Maßnahme der Datenträgerauswärtung gem. § 48 III, 3a AufenthG zwecks Beseitigung der Rechtsunsicherheit[75] eingeführt. Unter Datenträger sind Speichermedien, Computer und Smartphones,[76] vernetzte Geräte - lokale Netzwerke[77] und Cloud-Server[78] sowie Online-Benutzerkonten[79] zu verstehen. Das staatliche Ziel bei der Datenträgerauswertung dient migrationspolitischen Zwecken der Verhinderung unberechtigter Asylanträge und der Rückführung abgelehnter Asylantragsteller*innen.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zur Auswertung von Datenträgern asylsuchender Personen:

Eine sich speziell an Asylsuchenden orientierende Datenauswertungsmöglichkeit wurde mit § 15a AsylG eingeführt. Grundidee der Norm ist die routinemäßige Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden ohne gültigen Pass oder Passersatz.[80] Die Auswertung ist in drei Phasen unterteilt: die Auslegung, die automatische Analyse und die Auswertung der Analyseergebnisse. Ob die Datenträger ausgewertet werden, entscheidet sich bei der Registrierung der Antragsteller*innen, also bei der Anlegung der Akte und vor der Anhörung. Die Daten werden in Anwesenheit der Antragsteller*innen sowie der Dolmetscher*innen extrahiert und dafür an einen speziellen Computer angeschlossen. Bei der erfolgreichen Auslesung werden die extrahierten Daten zu einem Ergebnisreport zusammengeführt, anschließend werden diese Daten in einem sogenannten Datentresor gespeichert. Die Löschung der Daten erfolgt auf Anweisung der Entscheider*innen über ein Ticketsystem, wenn für die Feststellung der Identität Anhaltspunkte vorliegen und dadurch die Auswertung der extrahierten Daten überflüssig ist. Soll es doch zur Auswertung der eingelesenen Daten kommen, entscheidet eine Mitarbeiter*in des BAMF mit Befähigung zum Richteramt über die Verhältnismäßigkeit der Prüfung und gibt gegebenenfalls die Daten zur Auswertung entweder frei oder verweigert die Auswertung. Nach der Freigabe werden die Daten vom Datentresor ins elektronische Aktensystem MARiS (Migrations-Asyl-Reintegrationssystem) importiert, aus dem Datentresor gelöscht und der Asylakte hinzugefügt. Somit stehen die Daten zur Aktenbearbeitung bereit. Der Report enthält eine von drei Kategorien: der Report stützt die Angaben der Antragsteller*innen, der Report stützt die Angaben der Antragsteller*innen nicht und/oder der Report enthält keine verwertbaren Ergebnisse. Zu beachten ist, dass nach dem Zusammenfügen von Daten zur Akte, die asylrechtliche Norm des § 7 III AsylG auch auf unbrauchbare Ergebnisse der Auswertung anzuwenden ist und folglich ungeachtet der Unbrauchbarkeit, die Daten vor Ablauf der gesetzlichen Frist von spätestens zehn Jahren nicht gelöscht werden.

Gegenstand der Auswertung sind die Ländervorwahlen von Kontaktdaten im Adressbuch, ein- und ausgehende Anrufe und Nachrichten, Länderendungen der im Internetbrowser aufgerufenen Websites, Lokationsdaten aus Fotos sowie Apps. Unverschlüsselt werden verwendet, Login-Namen und E-Mail-Adressen von Apps, wie der Facebook-Profilname oder der in einer Dating-App verwendete Name. Ferner analysiert ein spezielles Programm die in Textnachrichten verwendete Sprache.[81]

Kommen die Antragsteller*innen dieser Verpflichtung der Herausgabe von Datenträgern nicht nach, kommt eine Erhebung der Zugangsdaten durch die Behörde nach § 48a AufenthG zustande.[82] Danach dürfen die Dienstanbieter auf die Endgeräte oder Speichereinrichtungen auf den Endgeräten oder auf solchen, die räumlich getrennt eingesetzt werden, zugreifen und Auskunft erteilen. Hervorzuheben ist, dass § 48a AufenthG nicht an den Verdacht einer Straftat anknüpft, um die Auswertung der Daten zu gestatten. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Auswertung im Ermessen der Behörde, ohne Richter*innenvorbehalt.

Verweigern die Antragsteller*innen die Herausgabe eines Datenträgers, zieht diese Entscheidung die Kürzung von Leistungen gem. § 1a V AsylbLG nach sich. Ein Asylantrag wird gem. § 30 III Nr. 2 und V AsylG wegen Verweigerung der Angaben oder Verletzung der Mitwirkungspflicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, außerdem kann ein Asylantrag nach § 33 II AsylG als zurückgezogen angesehen werden. Eine weitere Änderung wurde mit § 8 IV AsylG eingeführt, danach soll die Übermittlung und die Verarbeitung der im Asylverfahren erfassten Daten zulässig sein, soweit dies für die Entscheidung des BAMF über die Zulassung zur Integrationskur nach § 44 IV AufenthG oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45 a II und III AufenthG erforderlich ist.

hier:

Zur Auswertung von Datenträger der aus PL eingereisten Antragsteller*innen ist das BAMF erst nach Stellen eines Asylantrags gem. § 14 AsylG zuständig.

D.Ergebnis[Bearbeiten]

Es kann an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Anwendung von § 50 III AufenthG verwiesen werden. Zumal sich die MS nach Art. 24 II Dublin-VO zwischen der Rückführungs-RL und dem Dublin-Verfahren entscheiden können.[83]

§ 50 III AufenthG bildet die Vorgaben des Art. 6 II Rückführungs-RL ab und ermöglicht die Ausreise in einen anderen MS der EU oder in einen Schengen-Staat, vorausgesetzt, den Drittstaatsangehörigen ist die Einreise und der Aufenthalt in diesem MS erlaubt. Sollte das Asylverfahren mit der Ablehnung der Anträge beider Betroffener ausgehen, wäre das Bleiberecht der vermeintlichen Georgier in der BRD beendet. In diesem Fall würde die Rückführungsrichtlinie greifen, denn sobald die Antragsprüfung abgeschlossen ist und das Asylverfahren vollständig beendet wurde, findet die RL 2008/155/EU ihre Anwendung.[84] Dem Sachverhalt nach ist zu entnehmen, dass die Betroffenen „erlaubt“ mit einem Arbeitsplatzangebot, über den Flugweg, einem „geklärtem“ Arbeitsverhältnis und der gesicherten Unterbringung in PL eingereist sind, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher ist von der Annahme auszugehen, dass die Einreise und der Aufenthalt der Betroffenen dort erlaubt gewesen sein muss, zumindest lassen die Erkenntnisse keinen anderweitigen Schluss zu.



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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Siegfried Magiera in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl., 2019, Art. 45, Rn. 25.
  2. Siegfried Magiera in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl., 2019, Art. 45, Rn. 27 f.
  3. Art. 21 VO 810/2009 = VO (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABI. 2009 Nr. L 243.
  4. Art. 79 I AEUV.
  5. Schengener Grenzkodex (SGK) – VO (EU) 2016/399 trat am 19.07.2013 in Kraft.
  6. BGH Beschl. v. 01.08.2012 – 4 StR 226/12, BeckRS 2012, 17665.
  7. Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2019 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. PE/50/2018/REV/1 ABI. L 303 vom 28.11.2018. Siehe unter: [1]
  8. Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 95, Rn. 21.
  9. Mosbacher in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl., 2020, § 10, Rn. 3.
  10. BVerfG NVwZ 2006, 80 m.w.N. Dazu und Pass und Nationalität siehe nachstehend den Fall „Explosion im Hafen von Beirut“, B Begründetheit. Siehe zur Passpflicht auch Fall 32: Reiseausweis.
  11. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und Rates v. 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ABI. L 348, 98.
  12. Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 4, Rn. 40.
  13. EuGH Urt. v. 28.04.2011 – C-61/11 PPU, InfAuslR 2011, 320, Rn. 60.
  14. EuGH Urt. v. 06.12.2011 – C-329/11, InfAuslR 2012, 77, Rn. 46.
  15. EuGH Urt. v. 17.02.2014 – C-473/13, NVwZ 2014, 1217, Rn. 32.
  16. Hierzu unten: ausführlich die ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten XXX.
  17. Siehe zur Unzumutbarkeit auch Fall 32: Reiseausweis und Fall 42: Explosion im Hafen von Beirut
  18. Dazu und zum Folgenden: Hohoff in: Kluth/Heusch, BEckOK Ausländerrecht, 28 Edition, 2021, § 95, Rn. 3.
  19. BVerfG, NVwZ 2006, 80 (81); OLG München NStZ-RR 2012, 348; KG BeckRS 2013, 15050.
  20. BayObLG StV 2005; 213 (214); OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2012, 20563; KG BeckRS 2013, 1550; 213, 15143.
  21. Hohoff in: Kluth/Heusch, BEckOK Ausländerrecht, 28 Edition, 2021, § 95, Rn. 6 m.w.N.
  22. BGH NJW 2005, 2095 (2096); BVerwG NVwZ 2011, 495 (497); 2011, 871 (874)).
  23. Als „Positivstaater“ wird eine drittstaatsangehörige Person bezeichnet, wer nach Anhang II der gemeinsamen Liste gem. Art. 1 II EUVisumVO (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 15.3.2001, ABI. L 81, 1.) für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb der 180 Tagefrist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist (Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., 2018, § 95, Rn. 39).
  24. Ähnlich Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., 2018, § 95, Rn. 41 m.w.N. BGH 27.04.2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105 (120) = NJW 2005, 2095 (2098).
  25. BGH NJW 2005, 2095 (2096).
  26. BGH NJW 2005, 2095 (2096).
  27. Hohoff in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Edition, 2921, § 95, Rn. 14.
  28. Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 95, Rn. 29.
  29. Mosbacher in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl., 2020, § 10, Rn. 13.
  30. Vgl. § 95 V AufenthG, auch BVerfG Beschl. v. 8.12.2014 – 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361; BGH Urt. v. 26.02.2015 – 4 StR 233/14, NStZ 2015, 402.
  31. BVerwG NJW 1978, 507 – stRspr; NVwZ 1992, 682; ebenso OVG Berlin Besch. v. 13.02.1996 – OVG 7 S 5/96.
  32. Siehe hierzu ausführlich die Fälle 12 - 22 des Kapites 3 "Materielles Asylrecht".
  33. Hocks in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 19, Rn. 479.
  34. Einzelheiten hierzu siehe Kapitel 2 "Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext".
  35. Münch in: Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 7 Rn. 37.
  36. Giesler in: Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 9, Rn. 4.
  37. Giesler in: Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 9, Rn. 5.
  38. BVerfG (Kammer) InfAuslR 2004, 406 (407) = NVwZ-RR 2004, 612.
  39. Vgl. § 63 I AsylG.
  40. Hocks in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 19 Rn. 367.
  41. Dazu und zum Folgenden: Hocks in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 19 Rn. 780a f.
  42. OVG Hamburg (Senat), Beschluss vom 29.09.2014 - 2 So 76/14, BeckRS 2015, 41536; vgl. auch Sieweke/Kluth in Beck’OK Ausländerrecht, 23. Edition, Stand 01.08.2019, § 15, Rn. 7.
  43. Sieweke/Kluth in Beck’OK Ausländerrecht, 23. Edition, Stand 01.08.2019, § 15, Rn. 7.
  44. OVG BB, Urteil vom 14.09.2010 – OVG 3 B 2.08 –, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 B 4/09 –, juris, Rn. 6.
  45. vgl.: BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 – 1 B 79/15 –, juris, Rn. 6.
  46. vgl.: BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 – 1 B 79/15 –, juris, Rn. 6.
  47. BVerwG, Beschluss vom 03.02. 2016 – 1 B 79/15 –, juris, Rn. 6.
  48. OLG München NStZ 2006, 530.
  49. VGH BW InfAuslR 2006, 135.
  50. OVG NRW NVwZ-RR 2004, 689 f.
  51. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien v. 02.11.2016, Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 10.11.2016, S. 9 f. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 10.
  52. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 10
  53. Die zivile europäische Beobachtermission EUMM Georgien (European Union Monitoring Mission), aufrufbar unter:[2]
  54. Dazu und zum Folgenden: Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 10.11.2016, S. 10.
  55. UN-Sonderberichterstatter zu Menschenrechten von intern Vertriebenen (2017): Report of the Special Rapporteur on the human rights of internnally displaced persons on his mission to Georgia, 04.04.2017, A/HRC/35/27/add.2, [3]
  56. Europarat (2018): Consolitated Report on the conflict in Georgia (October 2017 – March 2018), 11.04.2018, [https://www.rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2017-march-2018/16807b81cc.
  57. Bundesrat-Drucksache (2018): Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, Bundesrat-Drucksache 280/18, [4]
  58. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, Bundestag-Drucksache 19/5314, 23.112018, aufrufbar unter: [5]
  59. LSG Nds-Brem BeckRS 2020, 2118, Rn. 16.
  60. Dazu ausführlich der Fall „Explosion im Hafen von Beirut“.
  61. Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 10, Rn. 69.
  62. Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person) beziehen. Der Begriff ist sehr umfangreich und umfasst neben Tatsachenbehauptungen auch Meinungsäußerungen über Personen. Einzelne Daten können auch mehrere Personen betreffen, dieser Umfang verdeutlicht sich, anhand eines simplen Beispiels in Bezug auf die Speicherung einer Meinung von A über B. Denn dies stellt die Speicherung personenbezogener Daten sowohl von A als auch von B dar (Redeker in: Redeker, IT-Recht, Aufl. 7., Rn. 1010).
  63. Als Erheben wird als Beschaffen von Daten über eine natürliche Person gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verstanden, darunter fällt sowohl das gezielte Erfragen einer Information, als auch das Bereitstellen eines Formulars oder einer elektronischen Eingabemöglichkeit zum Erhalten von Informationen durch eine Behörde (Winkelmann/Krämer, § 86 in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., Rn 6).
  64. Bruckermann, SRa 2018, 133 (134).
  65. Schneider/Schindler, ZD 2018, 463 (467).
  66. Im Rahmen der Bildanalyse erfolgt Auswertung unterschiedlicher Informationen, aus dem Gesicht werden solche Informationen extrahiert, wie Abstände, Größe, Positionen, Verhältnisse einzelner Gesichtsmerkmale etc. (Schwenke, NJW 2018, 823 (824)).
  67. Schneider/Schindler, ZD 2018, 463 (468).
  68. Gemeint sind die Informationen, wie die körperliche Erscheinung, also Größe, Hautfarbe, das Tragen einer Brille etc. sowie das Verhalten, sprich die Art des Ganges. Dieses Informationen können unter Hinzuziehung spezieller technischer Verfahren weiterverarbeitet werden, um Alter, Ethnie, das Geschlecht oder anhand von Mimik die Gefühlslage oder Interessen an bestimmten Objekten zu ermitteln (Schwenke, NJW 2018, 823 (824)).
  69. Physiologische Zustände gehören zu Informationen von Gesundheitsdaten, Daten über Rasse und Ethnie oder über Krankheiten, weshalb Gesundheitsdaten zugleich auch biometrische Daten sein können. Das Vorliegen beider Merkmale wird beispielweise im Fall der Aufnahme einer rauchenden Person verneint, weil die Angabe zu Rauchgewohnheit für die Gesundheit informativ ist, sie bezieht sich jedoch nicht per se auf die Gesundheit. Schwenke, NJW 2018, 823 (825).
  70. Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann: DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, Rn. 78.
  71. Winkelmann/Wunderle in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl., § 49, Rn. 4.
  72. Weichert/Stoppa in: Huber, Aufenthaltsgesetz. 2. Aufl., § 86, Rn. 46 m.w.N.
  73. BT-Drs. 18/7943, S. 3.
  74. BGBI. 2015 I 1386, in Kraft ab 01.08.2015.
  75. BR-Drs. 642/14, 53.
  76. Ausschlaggebend ist der Funktionsumfang, die Erfassungs- und Speicherfähigkeit.
  77. BVerfGE 120, 274 (235).
  78. Cloud Computing bezeichnet das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Kurz lässt sich der Vorgang als weltweite Auslagerung auf verteilte Systeme - Infrastrukturen bezeichnen (Hauser, Das IT-Grundrecht, Schnittfelder und Auswirkungen, S. 93). Kapazitäten dieser Nutzung befinden sich für den Nutzer unsichtbar in einer Cloud.
  79. Ein Benutzerkonto stellt eine abgrenzbare Funktionseinheit mit Verarbeitungslogik dar, das über das Konto vermittelte Leistungsbündel kann wegen der Zuordnung von Datenverarbeitungsressourcen die Qualität eines IT-Systems erreichen. Dies ist eindeutig der Fall, wenn es dem Nutzer ermöglicht wird, neben bloßer Verwaltung festgelegter Datensätze weitere Daten wie Dokumente sicher zu hinterlegen (Hauser, Das IT-Grundrecht, Schnittfelder und Auswirkungen, S. 96.). BVerfGE 120, 274 (314 f.).
  80. Dazu und zum Folgenden mein Vortrag bei der Liberalen Rechtstagung 2020: „Datenträgerauswertung von Ausländern- und Asylantragsteller“, der im Tagungsband Rechtsfragen zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel im Jahr 2020, Bange (Hrsg.), 2020, 23 (32) m.w.N.
  81. Hierzu mein Vortrag bei der Liberalen Rechtstagung 2020: „Datenträgerauswertung von Ausländern- und Asylantragstellern“, erschienen im Tagungsband Rechtsfragen zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel im Jahr 2020, Bange (Hrsg.), 2020, 23 (32 f.) m.w.N.
  82. Dazu und zum Folgenden: Faßbender in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 24, Rn. 15.
  83. Hruschka in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 18, Rn. 232.
  84. O´Brien in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 18, Rn. 17.