Taraneh will reisen Lösung

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Autor: Lars Wasnick

Behandelte Themen: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG, Reisedokumente, Mitwirkungspflichten, Erwerbstätigkeit.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Taraneh will reisen

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

A. Ausgangsfall[Bearbeiten]

Hinweise zur Fallprüfung

Die Passpflicht taucht an vielen Stellen des AufenthG und auch im AsylG auf. Hinsichtlich der damit verbundenen Pflichten muss strikt nach dem Zeitpunkt im Asylverfahren unterschieden werden. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens gelten die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG.

I. Fallfrage 1[Bearbeiten]

Taraneh könnte als anerkannte GFK-Geflüchtete einen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers haben. In Betracht kommt insbesondere der "Reiseausweis für Flüchtlinge" gemäß §§ 4 I 1 Nr. 3, 1 III Nr. 2 AufenthV. Taraneh genießt seit dem 15. November 2021 GFK-Flüchtlingsschutz im Sinne des § 3 I, IV AsylG. Die GFK gewährt denjenigen, die von ihrem Anwendungsbereich erfasst sind, unmittelbare Rechte.[1] Ihr könnte demnach ein direkter Anspruch auf einen Reiseausweis gemäß Art. 28 I 1 GFK (bzw. Art. 25 I Qualifikationsrichtlinie[2]) zustehen, sofern sie der GFK unterfällt und die Voraussetzungen des Art. 28 I 1 GFK erfüllt sind.

Weiterführendes Wissen

"Verhältnis GFK und Qualifikationsrichtlinie": Art. 28 I 1 GFK wird mit Art. 25 I Qualifikationsrichtlinie in das Unionsrecht inkorporiert.[3] Außerdem stimmte die Bundesrepublik Deutschland der Ratifizierung der GFK gemäß § 59 II 1 GG zu. Hierdurch können sich die Betroffenen für ihren geltend gemachten Anspruch unmittelbar auf Bestimmungen der GFK berufen.[4]

1. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft[Bearbeiten]

Taraneh wurde die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Zwar führt Art. 28 I 1 GFK selbst nicht näher aus, was unter "Flüchtlingen" im Sinne der Norm zu verstehen ist, jedoch definiert Art. 1 A GFK den Anwendungsbereich für den Ausdruck Flüchtling für alle Personen, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen haben.

2. Rechtmäßiger Aufenthalt[Bearbeiten]

Zunächst setzt Art. 28 I GFK einen rechtmäßigen Aufenthalt der geflüchteten Person voraus.[5] Zur genauen Bestimmung, wann der Aufenthalt rechtmäßig ist, verweist die GFK zwangsläufig auf das Recht des jeweiligen Vertragsstaats.[6] Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen ABH erlaubt worden ist, mithin also ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, vgl. § 4 AufenthG.[7] Nicht ausreichend sind eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens (§ 55 AsylG).[8] Problematisch ist, dass sich Taraneh in der Situation befindet, dass ihr Asylverfahren mit positiver Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwar abgeschlossen ist, sie aber noch keinen Aufenthaltstitel von der ABH erteilt bekommen hat. Fraglich ist daher, ob die Anerkennung als solche für einen rechtmäßigen Aufenthalt ausreicht.[9] Grundsätzlich kommt für Taraneh eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG in Betracht. Nach § 25 II 2 AufenthG gelten die Sätze zwei und drei aus Absatz eins entsprechend. Gemäß § 25 I 3 AufenthG gilt der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt. Bis zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis tritt demnach eine Erlaubnisfiktion des Aufenthalts ein. Anders als die allgemeine Fiktionsregelung des § 81 III 1 greift die Erlaubnisfiktion nach § 25 I 3 AufenthG nicht erst ab der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ein, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Anerkennung des Schutzstatus (hier: Flüchtlingseigenschaft) bis zur Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.[10] § 25 I 3 AufenthG, auf den sich Taraneh gemäß § 25 II 2 AufenthG entsprechend berufen kann, fingiert die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.[11] Noch liegt keine endgültige, schriftliche Entscheidung seitens der ABH über ihre Aufenthaltserlaubnis vor. Ihr Aufenthalt gilt somit bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig im Sinne des Art. 28 I 1 GFK.[12]

3. Keine zwingenden entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung[Bearbeiten]

Der Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments ist nur dann ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegen eine Erteilung sprechen.

Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

4. Ergebnis[Bearbeiten]

Mithin liegen alle Voraussetzungen des Art. 28 I 1 GFK. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.[13] Taraneh hat demnach einen Anspruch auf Ausstellung eines "Reiseausweises für Flüchtlinge" gemäß Art. 28 I 1 GFK in Verbindung mit §§ 4 I 1 Nr. 3, 1 III Nr. 2 AufenthV. Bei der Ausstellung des Reiseausweises fallen Kosten gemäß § 48 I 1 Nr. 1c, 1d AufenthV an. Für Personen ab 24 Jahren sind es 60,00 Euro, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 38,00 Euro.

II. Fallfrage 2[Bearbeiten]

Taraneh könnte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Da ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kommt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.[14] Allerdings müssten, wie bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels, auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Problematisch ist, dass die ABH sich auf die ungeklärte Identität Taranehs beruft und ihr aufgrund dessen die Erteilung versagt.

Gemäß § 5 Ia AufenthG ist die geklärte Identität jedoch eine Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Jedoch greifen bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG die Ausnahmen des § 5 III AufenthG. Nach § 5 III 1 AufenthG ist bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Anwendung der Absätze eins und zwei abzusehen. Es handelt sich hierbei um eine zwingende Ausnahme, wodurch die Absätze eins und zwei keine Anwendung finden.[15] International Schutzberechtigten darf daher die Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG nicht aufgrund einer ungeklärten Identität versagt werden.[16]

Mithin hat Taraneh einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es besteht auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 I AufenthG, noch besteht eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, vgl. § 5 IV AufenthG.

Weiterführendes Wissen

Was tun bei Untätigkeit der Behörde:[17]

Sofern eine Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes - wie beispielsweise die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne unzureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig wird, muss kein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt werden. Stattdessen ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig und kann unmittelbar erhoben werden.

a) Behördliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist

Grundsätzlich hat eine Behörde über den Antrag so schnell wie möglich zu entscheiden.[18] Was im Einzelfall als angemessene Frist zu bestimmen ist, richtet sich nach der jeweiligen Komplexität, Dringlichkeit und der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung.[19]

b) Regelfrist von drei Monaten

Nach der gesetzgeberischen Vermutungsregel des § 75 S. 2 VwGO ist eine Entscheidungsfrist von drei Monaten noch nicht als unangemessen zu bewerten. Aufgrund dessen ist eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nur nach Ablauf von drei Monaten zulässig ("Sperrfrist").

c) Ohne zureichenden Grund:

Die Untätigkeitsklage kann nur dann erhoben werden, wenn die zu entscheidende Behörde keinen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hat.[20] Der von Ausländerbehörden oftmals vorgetragene Grund der Überlastung oder die vorübergehende besondere Geschäftsbelastung kann ein zureichender Grund sein, der dementsprechend substantiiert vorgetragen werden muss.[21] Bei andauernder Überlastung muss die Verwaltung jedoch Abhilfe schaffen.[22]

III. Fallfrage 3[Bearbeiten]

Taraneh könnte einen Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit haben.

1. Zugang zur Erwerbstätigkeit, § 4a AufenthG[Bearbeiten]

Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich gemäß § 4a I 1 AufenthG für alle Personen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, außer ein Gesetzt bestimmt ein Verbot. Ein solches Verbot ist nicht ersichtlich.

a) Fehlender Aufenthaltstitel[Bearbeiten]

Allerdings wurde ihr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer ungeklärten Identität verweigert, weshalb sie aktuell nicht im Besitz einer solchen ist.

b) Erlaubnisfiktion[Bearbeiten]

Problematisch ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass sie (siehe Fallfrage 2) einen Anspruch auf Erteilung einer solchen gemäß § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG hat. Zusätzlich gilt ihr Aufenthalt gemäß §§ 25 II 2, 25 I 3 AufenthG bis zur Erteilung als erlaubt. Fraglich ist daher, ob ihre Erlaubnisfiktion über den rechtmäßigen Aufenthalt schon zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Jedoch vermittelt die Erlaubnisfunktion nur den rechtmäßigen Aufenthalt und nicht den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels.[23] Auch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 V AufenthG, die Taraneh entsprechend ausgestellt bekommen könnte[24], hat lediglich deklaratorischen Charakter und konstituiert keinen bestimmten Rechtsstatus, wie beispielsweise den Besitz eines Aufenthaltstitels.[25] Wenn eine Erwerbstätigkeit während des rechtmäßigen Aufenthalts ohne entsprechenden Aufenthaltstitels nicht gestattet war, kann eine Erlaubnisfiktion nicht zur Berechtigung der Erwerbstätigkeit führen.[26]

c) § 81 Va AufenthG analog[Bearbeiten]

Gemäß § 81 Va 1 AufenthG gilt eine Erlaubnisfiktion nach § 81 III AufenthG auch für die Erwerbstätigkeit für die Fälle eines künftigen Aufenthaltstitels nach dem Kapitel 2 Abschnitt drei und vier (Aufenthalt zwecks Ausbildung und Erwerbstätigkeit). Ausdrücklich findet diese Regelung keine Anwendung auf humanitäre Aufenthaltstitel wie beispielsweise § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG. Fraglich ist daher, ob diese Regelung im Wege einer Analogie entsprechend herangezogen werden kann. Hierfür bedarf es einer vergleichbaren Interessenslage und einer planwidrigen Regelungslücke.

aa) Interessenslage[Bearbeiten]

Sinn und Zweck des § 81 Va 1 AufenthG ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, u, bereits in der Zeit zwischen Veranlassung der Ausstellung und der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels die angestrebte Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.[27] In einer solchen Situation befindet sich Taraneh. Sie hat ihren Aufenthaltstitel gemäß § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG beantragt, der darüber hinaus (siehe Fallfrage 2) zwingend erteilt werden muss, und wartet auf die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis. Eine vergleichbare Interessenslage ist somit gegeben. Dies würde nämlich dazu führen, dass Taranehs erlaubte Arbeitsaufnahme sich deutlich durch interne Verwaltungsprozesse oder der Kapazitäten der Bundesdruckerei verzögern würde, obwohl sie einen Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels hat. Um diese Nachteile zu vermeiden, wurde § 81 Va AufenthG eingeführt.[28]

bb) Planwidrige Regelungslücke[Bearbeiten]

Eine planwidrige Regelungslücke liegt dann vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt (Interessenslage) so weit mit dem bestehenden Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung zu einem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.[29] Mit § 81 Va AufenthG gibt der Gesetzgeber zu verstehen, dass ihm das Problem der "Wartezeit" zwischen Antragsstellung und Ausstellung eines Aufenthaltstitels durchaus bewusst ist. Durch die ausdrückliche Beschränkung auf künftige Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit (Kapitel zwei, Abschnitt drei und vier) zeigt sich jedoch ein starkes Indiz dafür, dass gerade keine planwidrige Regelungslücke besteht. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. § 81 Va AufenthG wurde mit Wirkung ab dem 12.12.2020 erst kürzlich eingeführt[30], was dafürsprechen könnte, dass es sich um eine bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs handelt.

Für eine planwidrige Regelungslücke könnten jedoch die neusten Entwicklungen im Zusammenhang des Ukraine-Kriegs sprechen. Wurde die (analoge) Anwendung bezüglich der humanitären Aufenthaltstitel bisher ausdrücklich abgelehnt[31], soll nach dem Informationsschreiben des BMI vom 14.3.2022 eine analoge Anwendung des § 81 Va AufenthG erfolgen, sodass die Betroffenen bereits eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, auch wenn der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG noch nicht ausgestellt ist.[32] Diesem Rundschreiben sind (soweit ersichtlich) die Länder bereits gefolgt.[33] Dies zeigt, dass es durchaus Raum für eine analoge Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 81 Va AufenthG gibt. Zudem finden sich keine Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung, warum § 81 Va AufenthG nur auf die Abschnitte drei und vier beschränkt ist.

Jedoch spricht der klare Wortlaut der Norm gegen die Annahme der Planwidrigkeit der bestehenden Regelungslücke. Im Rahmen der analogen Anwendung für Fälle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG lässt sich eine planwidrige Regelungslücke durchaus eher begründen, da es bis zur Anwendung der Vorübergehender-Schutz-RL keine praktischen Anwendungsfälle dieser Norm gab, wodurch sich vertreten lässt, dass es hier aufgrund der fehlenden Anwendungsfälle zu einer nicht bedachten Regelungslücke gekommen ist, die nun durch eine analoge Anwendung geschlossen wird. Anders verhält es sich jedoch mit den humanitären Aufenthaltstiteln gemäß § 25 AufenthG. Warum eine solche Unterscheidung vorgenommen wird und § 81 Va AufenthG nicht für andere Abschnitte bzw. Aufenthaltstitel gelten soll, bleibt unklar und ist wenig nachvollziehbar.[34] Dieses Problem kann jedoch nicht im Wege einer Analogie geschlossen werden, sondern nur durch die gesetzgebende Kraft.

d) Zwischenergebnis[Bearbeiten]

Eine analoge Anwendung des § 81 Va 1 AufenthG kommt demnach nicht in Betracht.

2. Ergebnis[Bearbeiten]

Taraneh kann die Erwerbstätigkeit als solche zwar nicht untersagt werden, arbeiten darf sie jedoch erst, sobald ihr die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde.

Weiterführendes Wissen

Weitere Rahmenbedingungen:

Durch § 12a AufenthG gilt für international Schutzberechtigte die Wohnsitzregelung. Hierdurch kann es zu einer Wohnsitzauflage kommen, die ggf. bei der Erwerbssuche zu berücksichtigen ist. Siehe hierzu Fall 34: Wohnsitzauflage.

B. Abwandlung 1[Bearbeiten]

I. Fallfrage 1[Bearbeiten]

Anders als im Ausgangsfall haben subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch auf einen "Reiseausweis für Flüchtlinge" gemäß § 4 I 1 Nr. 3 AufenthV. Es kommt nur ein Anspruch auf einen "Reiseausweis für Ausländer" (sogenannter Grauer Pass) nach § 5 AufenthV in Betracht. Hierbei sind die Erteilungsvoraussetzungen höher als bei einem "Reiseausweis für Flüchtlinge", insbesondere knüpft die Erteilung des Grauen Passes an eine Unzumutbarkeitsprüfung der Passbeschaffung an. Zusätzlich handelt es sich bei der Erteilung des "Reiseausweises für Ausländer" nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern sie steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde.[35]

1. Passlosigkeit[Bearbeiten]

Als erste Voraussetzung normiert § 5 I AufenthV, dass die anspruchstellende Person nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt. Taraneh reiste ohne einen Pass oder sonstigen Reisedokumenten ein. Auch eine Aufenthaltserlaubnis als möglichen Passersatz (vgl. §§ 3 I 2, 48 II AufenthG, hat sie noch nicht ausgestellt bekommen. Sie ist aktuell passlos.

2. Unzumutbarkeit[Bearbeiten]

Maßgeblich für die Erteilung des Reisausweises im Sinne des § 5 AufenthV ist daher die Frage, ob die Passbeschaffung für Taraneh unzumutbar ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit als solcher ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch das Gesetz nicht legal definiert wird. Vielmehr bestimmt § 5 II AufenthV, was als zumutbar anzusehen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Begriff der Zumutbarkeit nicht abschließend bestimmt wird, sondern stets im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die Anforderungen an eine zumutbare Passbeschaffung erfüllt sind.[36] Subsidiär Schutzberechtigte sind gemäß § 5 I AufenthV vorrangig - im Rahmen der Zumutbarkeit - auf die Ausstellung eines Passdokuments durch den Heimatstaat verwiesen. Grundsätzlich steht die Anerkennung des subsidiären Schutzes nicht der Zumutbarkeit der Passbeschaffung entgegen, weshalb davon ausgegangen wird, dass allgemein die Passbeschaffung im Heimatstaat für subsidiär Schutzberechtigten zumutbar ist.[37]

Vorliegend hat Taraneh jedoch substantiiert vortragen können, dass ihr im Einzelfall eine Passbeschaffung unzumutbar ist.[38]

Die Voraussetzungen des § 5 AufenthV sind mithin erfüllt.

3. Weitere Erteilungsvoraussetzungen, § 6 AufenthV[Bearbeiten]

§ 6 AufenthV enthält die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein "Reiseausweis für Ausländer" im Inland ausgestellt werden darf.[39] Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 6 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthV erfüllt sind.

a) Passlosigkeit[Bearbeiten]

Taraneh ist noch nicht im Besitz eines Passes. Mit dem "Reiseausweis für Ausländer" würde sie jedoch gemäß § 4 I 1 Nr. 1 AufenthV in Verbindung mit § 3 I AufenthG die Passpflicht in Form eines deutschen Passersatzpapiers erfüllen. Diesen Umstand berücksichtigt § 6 1 Nr. 2 AufenthV, indem es für die Ausstellung ausreichend ist, wenn die betroffene Person gleichzeitig mit der Ausstellung des Reiseausweises eine Aufenthaltserlaubnis erhält.[40] Insbesondere hat § 6 1 Nr. 2 AufenthV einen klarstellenden Charakter, da die Passlosigkeit gerade eine Erteilungsvoraussetzung des § 5 AufenthV ist und andere Ersatzpapiermöglichkeiten nicht gegeben sind.

Taranehs Passlosigkeit führt daher nicht dazu, dass sie den "Reiseausweis für Ausländer" nicht ausgestellt bekommt kann.

b) Fehlende Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen[Bearbeiten]

Gemäß § 6 1 Nr. AufenthV müsste Taraneh jedoch bereits die Aufenthaltserlaubnis besitzen. § 6 1 Nr. 2 AufenthV regelt nur den Fall der noch nicht erteilten Aufenthaltserlaubnis, wenn diese aufgrund der Passlosigkeit noch nicht erteilt wurde. Der Grund der bisher nicht erfolgten Ausstellung liegt jedoch in ihrer ungeklärten Identität. Letztlich ist es jedoch für § 6 1 Nr. 1 AufenthV lediglich maßgeblich, dass die antragstellende Person noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Grundsätzlich könnte ihr daher noch ein Reiseausweis ausgestellt werden.

c) Ermessensreduzierung auf Null[Bearbeiten]

Das Ermessen der Behörde könnte jedoch durch Art. 25 II Qualifikationsrichtlinie auf Null reduziert sein. Danach sind subsidiär Schutzberechtigten Reiseausweise auszustellen, wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Ist die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung dargelegt, muss das behördliche Ermessen im Sinne des § 5 AufenthV im Lichte des Art. 25 II Qualifikationsrichtlinie ausgelegt werden.[41] Dabei reduziert sich das Ermessen auf zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung, die gegen eine Ausstellung des Reiseausweises sprechen.[42] Solche liegen im Sachverhalt nicht vor. Weitere Voraussetzungen, insbesondere die des § 6 I AufenthV sind aufgrund der Ermessensreduzierung nicht zu prüfen.

Weiterführendes Wissen

Näheres zu Art. 25 II Qualifikationsrichtlinie:

Für diese Auslegung spricht die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie. In ihrer alten Fassung enthielt sie eine ergänzende Passage, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit erfordern. Daraus wurde die Schlussfolgerung abgeleitet, dass sich das Ermessen nur bei solchen schwerwiegenden humanitären Gründen reduziert, in den übrigen Fällen jedoch nicht.[43] Mit der Streichung wurden die Rechte der Personen mit subsidiärem Schutz denen der geflüchteten Personen mit GFK-Schutzstatus gleichgestellt. Dies setzt auch Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie voraus, dass zwischen subsidiär Schutzberechtigten dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen.

3. Kosten der Antragstellung[Bearbeiten]

Um den Reiseausweis zu bekommen, muss sie daher einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dabei fallen die Kosten gemäß § 48 I 1 Nr. 1a, 1b AufenthV an. Für Personen ab 24 Jahren sind es 100,00 Euro, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 97,00 Euro. Mit diesem "Reiseausweis für Ausländer", der ein Passersatz ist, erfüllt Taraneh ihre Passpflicht gemäß § 3 I 1 AufenthG.

II. Fallfrage 2[Bearbeiten]

Taraneh könnte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 II 1 Alt. 2 AufenthG haben. Insofern müssten grundsätzlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. § 5 III 1 AufenthG unterscheidet nicht, ob die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anerkannten Flüchtlingseigenschaft oder aufgrund der subsidiären Schutzberechtigung erteilt werden. Insofern ist § 5 III 1 AufenthG auf den gesamten § 25 II AufenthG anwendbar, mit der Konsequenz, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 I, II AufenthG zwingend nicht anwendbar sind.

Es ergeben sich daher keine Unterschiede zur Fallkonstellation des Grundfalls. Taraneh hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 II 1 Alt. 2 AufenthG.

III. Fallfrage 3[Bearbeiten]

Auch als subsidiär Schutzberechtigte hätte Taraneh aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (Unzumutbarkeit) einen Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit. Es ergeben sich keine Unterschiede zum Ausgangsfall.

Weiterführende Literatur[Bearbeiten]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Allgemeine Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG
  • Zusammenspiel von Mitwirkungspflichten und Ansprüchen auf eine Aufenthaltserlaubnis und die Erwerbstätigkeit
  • Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung
  • Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und europarechtliche Vorgaben (Ermessensreduzierung auf Null bei vorliegender Unzumutbarkeit)
  • Die unterschiedlichen Auswirkungen der einzelnen Schutzstatus

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BVerwG, Urt. v. 4.6.1991, Az.: 1 C 42/88, S. 4.
  2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU Nr. L 337/9.
  3. VGH BW, Beschl. v. 15.6.2020, Az.: 12 S 1163/20, Rn. 14 ff.; OVG MV, Urt. v. 26.6.2019, Az.: 2 LB 129/17, Rn. 21; VG Aachen, Urt. v. 9.12.2021, Az.: 8 K 204/19, Rn. 49.
  4. BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, Az.: 1 C 1/03.
  5. Diehl, in: BeckOK MigR, GFK, 11. Ed. 15.04.2022, Art. 28 Rn. 18.
  6. Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, Az.: 1 C 1/03.
  7. Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, Az.: 1 C 1/03.
  8. Diehl, in: BeckOK MigR, GFK, 11. Ed. 15.04.2022, Art. 28 Rn. 24.
  9. Unter alter Rechtslage noch offengelassen von: Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, Az.: 1 C 1/03.
  10. Zimmerer, in: BeckOK MigR, AufenthG, 11. Ed. 15.04.2022, § 25 Rn. 7; Röcker, in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 25 Rn. 17.
  11. Vgl. OVG BB, Beschl. 24.06.2021, Az.: 3 N 77.19, Rn. 5.
  12. So auch: Diehl, in: BeckOK MigR, GFK, 11. Ed. 15.04.2022, Art. 28 Rn. 24.1.
  13. VGH BW, Beschl. v. 15.6.2020, Az.: 12 S 1163/20, Rn. 27; OVG MV, Urt. v. 26.6.2019, Az.: 2 LB 129/17, Rn. 21; OVG Sachsen, Urt. v. 19.1.2017, Az.: 3 A 77/16, Rn. 20; Diehl, in: BeckOK MigR, GFK, 11. Ed. 15.04.2022, Art. 28 Rn. 28.
  14. Zimmerer, in: BeckOK MigR, AufenthG, 11. Ed. 15.04.2022, § 25 Rn. 14.
  15. Beiderbeck, in: BeckOK MigR, AufenthG, 11. Ed. 15.04.2022, § 5 Rn. 19; Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 26; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 157.
  16. Vgl. für die Erfüllung der Passpflicht - eine weitere Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 I AufenthG: OVG BB, Beschl. v. 28.3.2014, Az.: OVG 6 N 27.14, Rn. 7; ebenso: Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 157.
  17. Ausführlich zum Instrument der Untätigkeitsklage siehe Stockebrandt, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 2, Rn. 384 ff.
  18. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 75 Rn. 8.
  19. Peters, in: BeckOK VwGO, VwGO, 60. Ed. 1.1.2022, § 75 Rn. 8.
  20. Eine Übersicht über die Vielzahl von Fallgruppen bei Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 75 Rn. 13 ff.
  21. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 75 Rn. 13.
  22. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 75 Rn. 16.
  23. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 81 Rn. 39.
  24. Unmittelbar ist § 81 V AufenthG nicht auf anerkannte Schutzberechtigte anwendbar, allerdings besteht eine Möglichkeit, den nach § 25 I 3 AufenthG rechtmäßigen Aufenthalt dokumentieren zu lassen, siehe zum Beispiel für das Land NRW: Chancen NRW.
  25. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019, Az.: 1 C 22.18, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 18.8.2021, Az.: 18 B 1254/21, Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 16.2.2021, Az.: 12 S 3852/20, Rn. 8.
  26. Vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 81 Rn. 39.
  27. BT-Drs. 19/24007, 22.
  28. Ewald/Werner, in: BeckOK MigR, AufenthG, 11. Ed. 15.4.2022, § 4a Rn. 10a.
  29. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.
  30. BGBl. I 2020, S. 2744.
  31. So zum Beispiel das Landesamt für Einwanderung (LEA), Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand 5.5.2022, S. 543.
  32. BMI, Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Az. M3-21000/33#6, 14.3.2022, S. 9.
  33. Siehe zum Beispiel für Berlin: Landesamt für Einwanderung (LEA), Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand 5.5.2022, S. 271; für Niedersachsen: Rundschreiben vom 25.4.2022 zum Erlass 64.12 - 12230/1-8 (§ 24), S. 14.
  34. Kritisch auch: Ewald/Werner, in: BeckOK MigR, AufenthG, 11. Ed. 15.4.2022, § 4a Rn. 10a.
  35. Engels, in: BeckOK MigR, AufenthV, 11. Ed. 15.4.2022, § 5 Rn. 19.
  36. BT-Drs. 18/9133, S. 11.
  37. VGH Bayern, Urt. v. 25.11.2021, Az.: 19 B 21.1789, Rn. 68 f.; OVG Nds, Urt. v. 18.3.2021, Az.: 8 LB 97/20, Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 17.5.2016, Az.: 18 A 951/15, Rn. 4, 10; VG Augsburg, Beschl. v. 25.11.2021, Az.: Au 1 K 21.21043, Rn. 23; VG Saarland, Urt. v. 29.09.2021, Az.: 6 K 283/19, Rn. 30.
  38. Siehe im Detail zur Unterscheidung der Mitwirkungspflichten und Zumutbarkeit zwischen GFK-Schutz und subsidiären Schutz den Fall Aufenthaltsverfestigung.
  39. BT-Drs. 731/04, S. 153.
  40. BT-Drs. 731/04, S. 154.
  41. Vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.1.2020, Az.: 11 S 3282/19, Rn. 12.
  42. Vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.1.2020, Az.: 11 S 3282/19, Rn. 12; VG Saarland, Urt. v. 29.9.2021, Az.: 6 K 285/19, Rn. 67; VG Köln, Urt. v. 4.12.2019, Az.: 5 K 7317/18, Rn. 82 ff.
  43. So beispielsweise: VG Augsburg, Urt. v. 9.10.2012, Az.: Au 1 K 12.872, Rn. 33.