Nicht nur Uni, sondern auch Arbeit? SV
Autor: Julian Seidl
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Sachverhalt
[Bearbeiten]Die chilenische Staatsangehörige C studiert Physik und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, die mit folgendem Zusatz versehen ist: „Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung im Umfang von maximal 120 ganzen Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr“. Auf Nachfrage hat die zuständige Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde gegenüber C mitgeteilt, dass diese Beschränkung so im Gesetz stünde und eine selbstständige Nebentätigkeit für Studierende mit diesem Aufenthaltstitel nicht möglich sei.
C arbeitet bereits 15 Stunden in der Woche als studentische Hilfskraft, wobei sie sich ihre Arbeitszeit so einteilt, dass sie meistens an drei Tagen in der Woche jeweils fünf Stunden arbeitet. Sie fragt sich, wie viele ganze oder halbe Tage dies wohl sind und ob diese Beschränkung auch für Nebentätigkeiten an der Uni gilt.
Außerdem hat C kürzlich das Angebot bekommen, Physikstunden als freiberufliche Nachhilfelehrerin für ein privates Nachhilfe-Institut zu geben. Die Tätigkeit hätte einen Umfang von zweimal 90 Minuten in der Woche und würde in freier Mitarbeit erfolgen. C fragt sich, ob sie eine solche Tätigkeit mit ihrer Aufenthaltserlaubnis aufnehmen darf beziehungsweise wie sich eine Zustimmung der Ausländerbehörde erreichen lässt.
Fallfrage
[Bearbeiten]Ist die Nebentätigkeit der C als studentische Hilfskraft von der Nebenbestimmung zu ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG gedeckt? Darf C auch eine selbstständige Nebentätigkeit als Nachhilfelehrerin aufnehmen beziehungsweise wie ließe sich eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde einholen?
Hinweis: Gehen Sie davon aus, dass die regelmäßige Arbeitszeit an der Universität nicht mehr als acht Stunden am Tag beträgt.
Fußnoten
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