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Das BAMF hat entschieden – was nun? SV

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Autor*innen: Ivanka Goldmaier, Max Putzer, Camilla Schloss

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Lösungsvorschlag: Das BAMF hat entschieden - was nun?

Sachverhalt

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat dem A einen Bescheid zugestellt, dessen Tenor wie folgt lautet:

  1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
  3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
  4. Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG liegen nicht vor.
  5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in den Libanon abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die mit Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt.
  6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 I AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Fallfragen

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  1. Innerhalb welcher Frist kann gegen diesen Bescheid Klage erhoben werden?
  2. Hat die Klage aufschiebende Wirkung?
  3. Wenn nein, innerhalb welcher Frist ist ein Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht zu stellen? Wie lautet der Antrag?
  4. Wie lautet der Klageantrag in der Hauptsache, wenn A gegen den Bescheid vollständig vorgehen möchte?
  5. Ist vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen?

Abwandlungen

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Wie sind die Fallfragen 1 bis 4 zu beantworten, wenn der Tenor des Bescheids wie folgt lautet:

1. Abwandlung

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Der Tenor des Bescheids lautet:

  1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
  4. Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG liegen nicht vor.
  5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in den Libanon abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Lauf der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt.
  6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 I AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

2. Abwandlung

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Der Tenor des Bescheids lautet:

  1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
  2. Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII 1 AufenthG liegen nicht vor.
  3. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in das Land S abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt.
  4. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 I Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass der Asylantrages als unzulässig nach § 29 I Nr. 2 AsylG (bzw. nach Nr. 4 oder Nr. 5) abgelehnt worden ist.

3. Abwandlung

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Der Tenor des Bescheids lautet:

  1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 1. Februar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 V, VII 1 AufenthG wird abgelehnt.

4. Abwandlung

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Nunmehr lautet der Tenor des Bescheids wie folgt:

  1. Die mit Bescheid vom 2. August 2018 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird zurückgenommen.
  2. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
  3. Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII 1 AufenthG liegen nicht vor.
  4. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wird angeordnet.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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