Zum Inhalt springen

Beschleunigtes Asylverfahren am Flughafen BER SV

Aus Wikibooks

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%


Autorin: Natalie Tsomaia

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Lösung: Beschleunigtes Asylverfahren am Flughafen BER


Sachverhalt

[Bearbeiten]

M reist auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hat die georgische Staatsangehörigkeit und weist sich mit gültigen Reisedokumenten aus. Die Staatsangehörigen von Georgien sind aufgrund der Visumsverordnung (Visa-VO)[1] gemäß Art. 4 I i.V.m. Art. 3 I von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte befreit.

Bei der stichprobenartigen Kontrolle am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) wird M von Grenzbeamt*innen zur Einreisebefragung aufgegriffen. Während der Einreisebefragung in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion äußert er mittels Sprachmittlerin die Absicht, Asyl beantragen zu wollen.

Fallfrage

[Bearbeiten]

Kann für M ein Flughafenverfahren nach § 18a AsylG eingeleitet werden?


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches

[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

[Bearbeiten]
  1. Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind vom 14.11.2018, ABl. EU Nr. L 303 S.39