Ahmadiyya in Pakistan SV
Autorin: Johanna du Maire
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: Ahmadiyya in Pakistan
Sachverhalt
[Bearbeiten]Bob reiste am 13.1.2019 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte am 4.2.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Bob besitzt die pakistanische Staatsangehörigkeit, spricht Punjabi und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. In seiner Anhörung gab er an, zuletzt in Lahore gelebt zu haben und aufgrund seiner Lebensausrichtung an der Ahmadiyya-Lehre Probleme gehabt zu haben. Bob trug folgende Erlebnisse in der Anhörung vor:
- Es sei zu einem Boykott gegen sein Spielwarengeschäft aufgerufen worden. Die Umsätze seien darauf deutlich gesunken.
- Bei der Auslieferung von Spielwaren sei Bob außerdem von drei muslimischen Geistlichen bedroht worden: Er solle zum Islam konvertieren, anderenfalls würde er sterben. Umstehende Polizist*innen hätten dieses Vorgehen ignoriert.
- Zudem hätten sich weitere Geschäftspartner*innen von ihm abgewandt, weil er kein wahrer Muslim sei. Deshalb sei er nicht nur in Lebensgefahr gewesen, sondern hätten auch wirtschaftliche Einbußen fürchten müssen.
Mit Bescheid vom 27.10.2020 lehnte das BAMF den Asylantrag ab und stellte zutreffend fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das BAMF aus, dass der Betroffene nicht angegeben hätte, dass ihm die Verbreitung seines Glaubens ein besonderes Anliegen sei. Außerdem hätte Bob seine religiösen Aktivitäten in Deutschland eingestellt. Das BAMF ging deswegen in seinem Bescheid davon aus, dass sich Bob nach seiner Rückkehr nach Pakistan nicht religiös betätigen würde. Aus diesem Grund sei er keiner tatsächlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt und auch nicht schutzwürdig. Darüber hinaus stehe ihm insbesondere in anderen Städten eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Hierzu nannte das BAMF die (Klein-)Stadt Rabwah, dort mache die ahmadische Bevölkerung ca. 95 Prozent der Bevölkerung aus; aufgrund dieser zahlenmäßigen Dominanz könne sich Bob dort relativ sicher fühlen.
Bob ist entsetzt. Sagen doch nicht nur der EuGH, sondern auch die Bundesgerichte in Deutschland, dass bereits ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine asylrelevante Verfolgungshandlung darstellen könne. In Pakistan müsse letztlich jede*r Anhänger*in der Ahmadiyya-Lehre aufgrund der geltenden Gesetzeslage und des dort herrschenden gesellschaftlichen Klimas um Leib und Leben fürchten.
Fallfrage
[Bearbeiten]Wie ist die Rechtslage für Bob?
Bearbeitungsvermerk: Von der Zulässigkeit einer möglichen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist auszugehen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nur hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes zu prüfen.
Fußnoten
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