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Explosion im Hafen von Beirut SV

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Autorin: Natalie Tsomaia

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Lösungsvorschlag: Explosion im Hafen von Beirut

Sachverhalt

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S ist libanesische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte 2019 einen Asylantrag.

Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zu diesem Zeitpunkt von der libyschen Staatsangehörigkeit der S ausging, mit Bescheid vom 14.1.2020 ab. Mit Bescheid vom 26.5.2020 stellte das BAMF, nachdem S ihre libanesische Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines libanesischen Zivilregisterauszugs nachgewiesen hatte, fest, dass hinsichtlich des Libanons Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte unter Fristsetzung von 30 Tagen die Abschiebung in den Libanon an. Von S hiergegen eingelegte Rechtsmittel waren erfolglos.

Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise forderte die Ausländerbehörde S anschließend mittels Verfügung vom 2.9.2020 dazu auf,

1. bis zum 2.10.2020 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen.

2. Für den Fall, dass S ein solches Dokument nicht besitze, forderte die Ausländerbehörde sie zur Beantragung eines Passes oder Passersatzpapieres bei der libanesischen Botschaft in Berlin oder der Vertretung des Staates, der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, auf, und hierüber bis zum 1.11.2020 einen Nachweis vorzulegen.

3. Für den Fall, dass S dieser Ordnungsverfügung keine Folge leistet, drohte die Ausländerbehörde die zwangsweise Vorführung vor die libanesische Botschaft an.

Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, dass S vollziehbar ausreisepflichtig sei und gemäß § 3 I 1 AufenthG der Passpflicht unterliege. Nach § 48 I 1 AufenthG sei sie zudem verpflichtet, auf Verlangen ihren Pass oder Passersatz vorzulegen und nach § 48 III AufenthG im Falle des Nichtbesitzes eines solchen Dokuments an dessen Beschaffung mitzuwirken. Die Androhung unmittelbaren Zwanges sei angemessen, da eine Ersatzvornahme nicht in Betracht komme und die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht erfolgsversprechend sei.

S beschließt am 5.1.2021 gegen diese Verfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Zur Begründung führt die Anwältin von S aus, dass eine Abschiebung in den Libanon jedenfalls auf absehbare Zeit aus humanitären Gründen nicht zulässig sei. Die ohnehin schlechte humanitäre Lage habe sich mit der Explosion im Hafen von Beirut am 4.8.2020 nochmals dramatisch verschlechtert, sodass S bei einer Rückkehr in den Libanon weder über Arbeit oder Unterkunft noch finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfüge. Die Anwältin der S beantragt,

1. die Ordnungsverfügung der Beklagten aufzuheben;

2. festzustellen, dass Abschiebungshindernisse betreffend S für eine Abschiebung in den Libanon vorliegen.

Die Ausländerbehörde beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass er für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse bereits nicht zuständig sei, zudem sei das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen. An der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestünden keine Zweifel. Bereits mit Klageeingangsbestätigung hat das Gericht S darauf hingewiesen, dass der Klageantrag zu 2. unzulässig sein dürfte, da die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht Gegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung sei.

Fallfrage

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Hat die Klage der S gegen die Verfügung der Ausländerbehörde Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitungshinweis:

Hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Regelungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) zugrunde zu legen.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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