Häusliche Gewalt SV
Autorin: Saskia Ebert
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: Häusliche Gewalt
Sachverhalt
[Bearbeiten]Die 1996 geborene S. ist georgische Staatsangehörige, sie reiste am 30.01.2020 nach Deutschland ein und stelle im Februar 2020 einen Asylantrag. Zur Begründung gab S. an sie hätte aufgrund massiver Gewalterfahrung durch ihren Ehemann K. und dessen Familie Georgien verlassen müssen. S. berichtete in ihrer Anhörung, dass sie seit 2016 mit ihrem Ehemann K. verheiratet ist und bis zu ihrer Ausreise in dem Haus ihrer Schwiegereltern unweit von Kutaissi lebte. Ihre Ehe sei zunächst harmonisch verlaufen. Dies änderte sich jedoch, als S. auch nach zwei Jahren Ehe nicht schwanger geworden sei. Ihre Schwiegerfamilie setzte die Eheleute zunehmend unter Druck und K. sah die Schuld für das Nichteintreten der Schwangerschaft bei S. Die Streitigkeiten der Eheleute wurden zunehmend gewalttätiger und mündeten in Vergewaltigungen von S. durch K. S. beschloss nun ihren Ehemann zu verlassen und suchte Schutz bei einer Freundin. Dort konnte ihr Ehemann sie jedoch ausfindig machen und holte S. gewaltsam in ihr Haus zurück. S. wurde durch ihren Ehemann im Keller eingesperrt. K. drohte ihr sie zu töten, wenn sie nochmal versuche ihn zu verlassen. Auch ihre Schwiegermutter, die in S. Verhalten eine Verletzung ihrer ehelichen Pflichten sah, misshandelte S. nun schwer. Als bei S. starke Blutungen einsetzen, wurde sie in ein örtliches Krankenhaus gebracht. Dort stellte man eine Fehlgeburt fest. Als K. kurz das Krankenhaus verlies, nutze S. die Chance und flüchtete aus dem Krankenhaus. S. konnte über eine Telefonzelle ihre Eltern erreichen, die S. umgehend abholten, sie mit Geld und Kleidung versorgten und umgehend zur Hafenstadt Poti brachten, damit S. das Land verlassen konnte. S. reiste über den Seeweg in die ukrainische Stadt Odessa und über Polen weiter nach Deutschland. Nach ihrer Ankunft mussten die Folgen der Fehlgeburt und Misshandlungen stationär Behandelt werden. Ma stellte zudem eine Posttraumatische Belastungsstörung bei S. fest, wegen dieser sie für einen Monat in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden musste.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag von S. mit Bescheid vom 12.05.2020 ab. Zur Begründung führt das BAMF aus, das Schicksal der S. sei menschlich zwar dramatisch, jedoch flüchtlingsrechtlich Irrelevant, da S. auch Schutz in Georgien erhalten könne, wenn sie sich an die örtlichen Behörden und Institutionen wenden würde.
S. legte gemeinsam mit einer Rechtsanwältin Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Zur Begründung führen sie aus, dass die georgischen Behörden für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, keinen ausreichenden Schutz bieten können. Konflikte in der Ehe würden in Georgien als privat Sache betrachtet, die die Familien unter einander klären müssten. Zudem sei S. seit ihrer Ausreise in psychologischer Behandlung. Durch die Misshandlungen erlitt S. eine PTBS, habe Depressionen und Schlafstörungen. Ihre Erkrankung würde sich bei einer Rückkehr zum einen verschlimmern, zudem sei eine Behandlung von psychischen Erkrankungen in Georgien nicht möglich.
Fallfrage
[Bearbeiten]Wie wird das Gericht über die zulässige Klage entscheiden?
Abwandlung
[Bearbeiten]Fußnoten
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