Schluss mit Schutz? SV

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Autor: Max Putzer

Behandelte Themen: Erlöschen, Widerruf und Rücknahme internationalen Schutzes, Hauptsache und Eilverfahren

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Lösungsvorschlag: Schluss mit Schutz?

Sachverhalt[Bearbeiten]

Die F reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann M im März 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) im September 2016 gab die F an, Angehörige des Staates X zu sein und dem Volk der Z anzugehören. Zeitweise, von 2012 bis 2013, habe sie in der Republik N gelebt, da die Situation für das Volk der Z in ihrem Heimatland damals besonders schlimm gewesen sei. Mit Bescheid vom 22.3.2017 erkannte das BAMF der F (und ihrem Ehemann) den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte im Übrigen aber die Asylanträge ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die beklagte Bundesrepublik, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem kam die Beklagte mit Bescheid vom 8.6.2017 nach. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilte F und M daraufhin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG.

Im Rahmen der Beantragung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für sich und ihre minderjährigen Kinder legte die F einen Reisepass vor, ausgestellt in X am 20.11.2019. Er enthält einen Ausreisestempel vom 22.11.2019. Auf Nachfrage der* zuständigen Sachbearbeiter*in teilte die F mit, sie sei nur für kurze Zeit, nämlich für vier Wochen in ihre alte Heimat zurückgekehrt, um ihre schwerkranke Mutter zu besuchen. Diese habe ihre Hilfe bei und nach einem operativen Eingriff benötigt. Die F habe die Mutter, die bettlägerig gewesen sei, bis zwei Wochen nach der OP gepflegt. Sie sei illegal auf dem Landweg wieder eingereist. In der Zeit, in der sie sich in X aufgehalten habe, sei sie immer bei ihrer Mutter geblieben und habe sich kaum aus dem Haus begeben. Kontakte mit Behörden habe sie dadurch vermieden, dass ihre Mutter den neu ausgestellten Pass für sie abgeholt habe.

Nach Anhörung der F nahm das BAMF mit Bescheid vom 16.12.2020 die ihr zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück und erkannte der F den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei zu widerrufen, da die Voraussetzungen für deren Feststellung nicht mehr vorlägen. Die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich angesichts der Ausstellung eines neuen Passes in der alten Heimat nicht mehr treffen.

Hiergegen erhebt die F fristgerecht Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt sie ergänzend, die beantragte Neuausstellung ihres Reisepasses für die Ausreise aus X benötigt zu haben. Sie reicht ergänzend die Übersetzung eines Arztbriefs, ihre Mutter betreffend, des behandelnden Krankenhauses in ihrem früheren Heimatort ein. Danach fand die Operation der Mutter der F am 12.11.2019 statt.

Fallfrage[Bearbeiten]

Ist die Klage der F begründet?

Abwandlung[Bearbeiten]

F und M leben seit 2019 getrennt. Im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den M geführten Ermittlungsverfahrens wegen mehrfachen Online-Betrugs wurde anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des M im Oktober 2020 eine Urkunde aufgefunden, die die F als Angehörige des Staates N ausweist. Der Durchsuchungsbericht in den Akten der Staatsanwaltschaft vermerkt die Spontanäußerung des M, dass diese Angabe stimme und die F sich gegenüber dem BAMF als Mitglied des Volks der Z ausgegeben habe, um ihre Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung der F stellte die Staatsanwaltschaft unter anderem den alten, seit 2018 abgelaufenen, von Behörden des Staates X ausgestellten Reisepass der F fest, der jeweils einen Ein- und Ausreisestempel der Republik N aus dem Jahr 2018 enthält. Ein Ergebnis der Überprüfung der Echtheit der Urkunde in dem sodann gegen die F eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels und mittelbarer Falschbeurkundung steht noch aus.

Mit Bescheid vom 16.12.2020 nahm das BAMF die gegenüber der F erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Zugleich lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Darüber hinaus ordnete es die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In seiner Begründung verwies das BAMF auf die aufgefundene Urkunde und die Ein- und Ausreisestempel. Die F habe zudem keine weiteren Dokumente vorgelegt, die den Verdacht einer Herkunft aus N ausräumen könnten.

Die F stellt fristgerecht Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Im gerichtlichen Verfahren trägt sie ergänzend vor, sich mit dem M in einem Rechtsstreit zu befinden. Ziel des M sei es, das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu erwirken. Hierzu legt sie Schreiben des Amtsgerichts Kreuzberg vor. In N habe sie enge Freunde und Verwandte besucht, die wie sie dem Volk der Z angehören und bereits vor längerer Zeit dort Zuflucht gefunden hätten.

Ist der Eilantrag der F begründet? Es ist zu unterstellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 III 1 VwGO genügt.

Bearbeitungsvermerk:

Gehen Sie bei der Bearbeitung auf folgende EU-Richtlinien ein:


Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie

Artikel 11: Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er

  • a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
  • b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder
  • c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
  • d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder
  • e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder
  • f) als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (…).

Artikel 14: Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz (…) erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die (…) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.

(2) Unbeschadet (…) weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.


Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie

Artikel 44: Aberkennung des internationalen Schutzes

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestehen.

Artikel 45: Verfahrensvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

  • a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und
  • b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung (…) oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen (…)

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht (…).

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der internationale Schutz im Falle eines eindeutigen Verzichts der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz auf ihre Anerkennung als solche von Rechts wegen erlischt. Ein Mitgliedstaat kann auch vorsehen, dass der internationale Schutz von Rechts wegen erlischt, wenn die Person mit Anspruch auf internationalen Schutz die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat.

Artikel 51: Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den (…) Artikeln 32 bis 46 (…) bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen (…).


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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]