Das Dublin-Roulette Teil 2: Wer ist zuständig? SV
Autorin: Sophie Greilich
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen/Fortgeschrittene
Lösungsvorschlag: Das Dublin-Roulette Teil 2: Wer ist zuständig?
Sachverhalt
[Bearbeiten]Rahil und Adil kommen erneut in die Beratung der Refugee Law Clinic. Auf ihrer Flucht von Syrien nach Deutschland wurden ihnen in Finnland Fingerabdrücke abgenommen. Einen Asylantrag haben die beiden jedoch erst hier in Deutschland am 21.1.2021 gestellt. Das letzte Mal haben ihnen die Beratenden der Refugee Law Clinic bereits erklärt, dass grundsätzlich Finnland für sie zuständig sei. Seitdem ist jedoch sehr viel Zeit vergangen. Einen sogenannten Dublin-Bescheid vom BAMF haben Rahil und Adil noch nicht erhalten. Daher haben sie mit Unterstützung der Refugee Law Clinic Akteneinsicht beantragt.
Das Recht auf Akteneinsicht stellt eine wichtige Verfahrensgarantie dar (vgl. Art. 41 II lit. b GR-Charta), mithilfe dessen ermittelt werden kann, ob ein Dublin-Fall vorliegt, wie der aktuelle Verfahrensstand ist und welche Fristen gelten beziehungsweise gegebenenfalls bereits abgelaufen sind.
Der zugesandten Akte lässt sich entnehmen, dass Rahil und Adil am 6.1.2021 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, wovon das BAMF auch via Datensystem Kenntnis erhielt. Ebenfalls in der Akte zu finden sind zwei Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 2 vom 21.1.2021 sowie ein an Finnland gerichtetes Aufnahmeersuchen seitens Deutschlands, welches auf den 22.3.2021 datiert ist.
Eurodac-Treffermeldung
Bei der Speicherung der Fingerabdrücke auf Grundlage der Eurodac-VO gilt folgendes Kategoriensystem (vgl. Art. 24 IV Eurodac-VO):
Kategorie 1: Personen, die internationalen Schutz beantragt haben
Kategorie 2: Personen, die – aus einem Drittstaat kommend - von den zuständigen Kontrollbehörden beim irregulären Überqueren einer Außengrenze der Union aufgegriffen und nicht zurückgewiesen worden sind oder die sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten
Kategorie 3: Personen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats aufhalten
Fallfragen mit Abwandlungen
[Bearbeiten]A. (Wieder-)Aufnahmeersuchen von Deutschland
[Bearbeiten]I. Ist das Aufnahmeersuchen Deutschlands noch innerhalb der geltenden Frist erfolgt?
II. Was sind die Voraussetzungen für ein wirksames (Wieder-)Aufnahmeersuchen?
III. Vorausgesetzt das BAMF hat das Aufnahmeersuchen an Finnland verspätet gerichtet. Was ist die Folge eines nicht rechtzeitigen (Wieder-)Aufnahmeersuchens? Können Rahil und Adil sich auf den Fristablauf in einem etwaigen Klageverfahren berufen?
IV. Wie ist der Fall zu bewerten, wenn sich aus der Akte ergibt, dass das BAMF erst am 5.5.2021 die Eurodac-Treffermeldungen eingeholt und am 7.6.2021 das Aufnahmeersuchen an Finnland gerichtet hat?
V. Rahil und Adil haben am 21.1.2021 ihre Asylanträge aus Angst vor einer Dublin-Überstellung unter Aliaspersonalien gestellt. Ihnen wird Fluchtgefahr vorgeworfen, da sie ihre Angaben bislang nicht berichtigt haben. Dies führte dazu, dass die beiden nun in Überstellungshaft sind. Welche Frist gilt hier für das Aufnahmeersuchen, wenn die Ausstellung der Ankunftsnachweise am 6.1.2021 erfolgte und die Eurodac-Treffermeldungen wie im Ausgangsfall am 21.1.2021 eingingen?
B. Antwort des ersuchten Dublin-Mitgliedstaats
[Bearbeiten]I. Wann läuft die Frist für die Antwort seitens Finnlands in den jeweiligen Konstellationen ab?
- Aufnahmeersuchen am 10.3.2021
- Wiederaufnahmeersuchen am 10.3.2021: a) nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung | b) ohne Eurodac-Treffermeldung
- (Wieder-)Aufnahmeersuchen am 10.3.2021, wenn schutzsuchende Person in Überstellungshaft
II. Angenommen Deutschland erhält keine Antwort von Finnland – wird Finnland trotzdem für das Asylverfahren von Rahil und Adil zuständig?
III. Welches Verfahren sehen die Vorschriften zum Dublin-Verfahren vor, falls die Mitgliedstaaten sich über die Zuständigkeit uneinig sind?
C. Überstellung in den ersuchten Dublin-Mitgliedstaat
[Bearbeiten]Laut der Akte hat Finnland Deutschland im Falle von Rahil und Adil am 4.5.2021 eine zustimmende Antwort erteilt.
I. Bis wann hat Deutschland grundsätzlich Zeit, die beiden nach Finnland zu überstellen? In welchen Fällen gilt ausnahmsweise eine längere Überstellungsfrist beziehungsweise wird diese unterbrochen?
II. Die Überstellungsfrist ist abgelaufen. Welche Konsequenz ergibt sich hieraus für die Zuständigkeit des Asylverfahrens?
Fußnoten
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