Geduldet – und gut integriert? Lösung

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Autor*in: Laura Hinder, Vincent Holzhauer

Notwendiges Vorwissen: Keines

Behandelte Themen: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Duldung

Zugrundeliegender Sachverhalt: Geduldet – und gut integriert?

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Zu prüfen ist, ob ein Antrag des E auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Aussicht auf Erfolg hat. E könnte einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration nach § 25b AufenthG haben.

A. Erteilungsvoraussetzungen[Bearbeiten]

I. Persönlicher Anwendungsbereich: „Geduldeter Ausländer“ (oder Inhaber*in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG)[Bearbeiten]

E müsste dem persönlichen Anwendungsbereich des § 25b AufenthG unterfallen. Gemäß § 25b I 1 AufenthG erstreckt sich der Anwendungsbereich auf geduldete Ausländer*innen und Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Laut Sachverhalt ist E geduldet. Er fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25b AufenthG.

Weiterführendes Wissen

Einige Ausländerbehörden und Gerichte hatten in der Vergangenheit die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil die Antragsteller*innen lediglich über eine sogenannte Verfahrensduldung verfügten. Als „Verfahrensduldung“ wird eine Duldung bezeichnet, die ausschließlich für die Zwecke der Durchführung eines Verfahrens (insbesondere für Gerichts- und Verwaltungsverfahren, aber auch im Falle von Petitions- und Härtefallverfahren) erteilt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass es für die Erteilung unerheblich ist, welche Art von Duldung vorliegt.[1]

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung klargestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Erteilung der Duldung ankommt, sondern dass es ausreichend ist, wenn ein Anspruch auf die Erteilung besteht.[2]

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Duldung (oder des Anspruchs darauf) ist, ebenso wie für alle anderen Erteilungsvoraussetzungen, der Zeitpunkt der Erteilung, beziehungsweise im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz.[3] Insofern ist ein „Hineinwachsen“ in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25b AufenthG auch nach der Antragstellung noch möglich.[4]

Teile der Rechtsprechung lehnen die Erteilung für minderjährige Antragsteller*innen ab. Dies überzeugt jedoch nicht, da der Wortlaut keine Altersbeschränkung vorsieht, und die Vergünstigung des § 25b I 3 Nr. 1 AufenthG sowie das Wahlrecht aus § 25b V 3 AufenthG gegen eine Altersbeschränkung sprechen.[5]

II. Nachhaltige Integration, § 25b I 1, 2 AufenthG[Bearbeiten]

E müsste sich gemäß § 25b I 1 AufenthG „nachhaltig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert“ haben. Hiervon ist auszugehen, wenn er die Regelvoraussetzungen des § 25b I 2 AufenthG erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ in § 25b I 2 AufenthG lässt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch dann zu, wenn die dort genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass besondere Integrationsleistungen (z.B. herausgehobenes gemeinnütziges Engagement) von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führen können.[6]

1. Voraufenthaltszeit, § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG[Bearbeiten]

E müsste die in der Regel erforderliche Voraufenthaltszeit erfüllen. Gemäß § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Voraufenthalt mit Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis von mindestens sechs Jahren erforderlich. E ist im Dezember 2017 eingereist und daher zum Zeitpunkt der Beratungsanfrage im März 2023 erst seit knapp fünfeinhalb Jahren in Deutschland. Jedoch verkürzt sich die in der Regel erforderliche Voraufenthaltszeit auf vier Jahre, wenn die antragstellende Person in einer häuslichen Gemeinschaft mit einem minderjährigen, ledigen Kind lebt, § 25b I 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG. Es ist davon auszugehen, dass E mit seinem 13-jährigen Sohn in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt. Daher ist für ihn die verkürzte Voraufenthaltszeit von vier Jahren einschlägig, die er erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Nach der Gesetzesbegründung sollen „kurzfristige [gemeint sind „kurze“] Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten“ unschädlich sein.[7] Kurzzeitige Lücken können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder – bei lediglich wenigen Tagen – bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, Unterbrechungen der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ bis zu einem Jahr nach Ermessen außer Betracht zu lassen, findet im Rahmen von § 25b AufenthG nur dann Anwendung, wenn es um die Unterbrechung eines erlaubten (oder gestatteten) Aufenthalts geht. Die analoge Anwendung auf Unterbrechungen von Duldungszeiträumen scheidet indes aus.[8]

Sofern ein Anspruch auf eine Duldung besteht, ist für die Berechnung der Voraufenthaltszeit unbeachtlich, ob eine Duldungsbescheinigung tatsächlich erteilt wurde. Der Aufenthalt gilt bereits dann als geduldet, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a AufenthG vorliegen, insbesondere auch dann, wenn die zuständige Behörde den Aufenthalt faktisch geduldet hat. [9]

Nicht angerechnet werden die Zeiten des Besitzes einer Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG, vgl. § 60b V 1 AufenthG.

2. Verfassungstreue, § 25b I 2 Nr. 2 AufenthG[Bearbeiten]

E müsste sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen.

a. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung[Bearbeiten]

In der behördlichen Praxis wird hierzu häufig die Abgabe einer – aus dem Einbürgerungsverfahren bekannten – sogenannten Loyalitätserklärung verlangt.[10] Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit eines solchen Bekenntnisses sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. E könnte, um die Voraussetzung zu erfüllen, eine „Loyalitätserklärung“ bei der Ausländerbehörde einreichen.

Weiterführendes Wissen

Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit einer „Loyalitätserklärung“ sprechen könnten, sind beispielsweise schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 I Nr. 2 bis 5 AufenthG oder Versagungsgründe nach § 5 IV AufenthG.[11]

Ob eine schriftliche Loyalitätserklärung erforderlich ist, oder beispielsweise auch eine persönliche Befragung durch die Ausländerbehörde in Betracht kommt, ist umstritten und gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.[12]

b. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet[Bearbeiten]

Gesetzlich ist keine bestimmte Nachweisform bezüglich der Grundkenntnisse gefordert. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen bestandenen bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs („Leben in Deutschland“) erbracht werden.[13] Die antragstellende Person kann sich gegebenenfalls „privat“, unter Zuhilfenahme einschlägiger Lehrmaterialien und/oder des frei zugänglichen Pools an Fragen im Internet, vorbereiten.[14] Dem Sachverhalt sind keine Informationen zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass E nicht über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt. Er könnte sie mittels der Absolvierung des oben genannten Tests oder auf andere Weise nachweisen.

Weiterführendes Wissen

Der erforderliche Nachweis ist weiterhin erbracht, wenn die antragstellende Person (mindestens) über einen Hauptschulabschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule verfügt.[15]

Der Besuch eines Integrationskurses ist keine Voraussetzung (Zugang zu einem solchen steht Geduldeten ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 44 IV 2 Nr. 2 AufenthG offen).[16]

Die Ausländerbehörde muss den Nachweis auf andere Weise, zum Beispiel durch eine persönliche Befragung, insbesondere ermöglichen, wenn der antragstellenden Person die zuvor genannten Nachweise, etwa aus Altersgründen oder wegen Analphabetismus, unmöglich oder unzumutbar sind.[17]

3. Wirtschaftliche Integration, § 25b I 2 Nr. 3 AufenthG[Bearbeiten]

E müsste gemäß der Voraussetzung des S. 2 Nr. 3 seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern (Alt. 1) oder dies bei Betrachtung seiner bisherigen Bildungs- und Erwerbsbiographie sowie der familiären Situation prognostisch erreichen (Alt. 2). Laut Sachverhalt lebt E von seinem Gehalt. Bei dem Arbeitsvertrag handelt sich um eine befristete Anstellung. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis befristet ist, kann für sich genommen jedoch nicht die Ablehnung der Alt. 1 begründen, die grundsätzlich auf die gegenwärtige Situation abstellt und nicht zukunftsbezogen ist.[18] Die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 25b V 1 AufenthG für längstens zwei Jahre erteilt und der Arbeitsvertrag von E läuft noch ebenso lang. Demnach ist die Voraussetzung der wirtschaftlichen Integration im Sinne der Alt. 1 unproblematisch erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Diese Voraussetzung beinhaltet die in § 25b I 1 AufenthG genannte Abweichung von § 5 I Nr. 1 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung für Aufenthaltstitel).[19]

Die Anwendungshinweise des BMI fordern die Sicherung des Lebensunterhalts „zum größten Teil“.[20] Dies ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Ausreichend ist, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 III AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt.[21]

Von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Integration ist abzusehen, wenn die antragstellende Person sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann, § 25b III AufenthG.

Der Bezug von Wohngeld ist nach dem Gesetzeswortlaut unschädlich (dies gilt für beide Alternativen).[22]

4. Deutschkenntnisse, § 25b I 2 Nr. 4 AufenthG[Bearbeiten]

E müsste gemäß § 25b I 2 Nr. 4 AufenthG über hinreichende mündliche Kenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Vorausgesetzt werden nach dem Wortlaut der Norm lediglich mündliche (nicht schriftliche) Kenntnisse der deutschen Sprache.

Dieser Nachweis ist unter anderem bereits dann erbracht, wenn bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde auf Deutsch geführt werden konnten.[23] Laut Sachverhalt findet die Beratung bei der RLC ohne Übersetzer*in statt, da E sich gut auf Deutsch verständigen kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er über die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

Weiterführendes Wissen

Die Form des Nachweises ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Gesetzesbegründung ist der Nachweis jedenfalls durch ein Sprachstandszeugnis der Stufe A2, das auf einer standardisierten Sprachprüfung beruht, die derzeit vom Goethe-Institut, TestDaF-Institut und der telcGmbH (DVV) angeboten werden. Darüber hinaus sind die Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn

• bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden konnten,

• vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt, oder

• ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs.[24]

Von der Voraussetzung der Sprachkenntnisse ist abzusehen, wenn die antragstellende Person sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann, § 25b III AufenthG.

5. Schulbesuch, § 25b I 2 Nr. 5 AufenthG[Bearbeiten]

Die Voraussetzung des Schulbesuches ist nur dann einschlägig, wenn die antragstellende Person Kinder im schulpflichtigen Alter hat. E hat einen 13-jährigen Sohn. Dieser besucht zwar eine Schule, doch er wurde im letzten Schuljahr nicht versetzt. Auf eine positive Schulabschlussprognose oder den „Erfolg“ des Schulbesuchs kommt es jedoch im Rahmen des § 25b AufenthG (anders als bei § 25a AufenthG) nicht an.[25] Die Vorlage einer Schulbescheinigung ist ausreichend. Somit ist die Voraussetzung des Schulbesuchs erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Entschuldigte Fehlzeiten sind grundsätzlich unschädlich, auch wenn sie, etwa krankheitsbedingt, länger andauern.[26] Unentschuldigte Fehlzeiten können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände unbeachtlich sein, wenn sie vereinzelt geblieben sind.[27] Bei längeren (vermeintlich) unentschuldigten Fehlzeiten muss geklärt werden, inwieweit diese in den Verantwortungsbereich der antragstellenden Person fallen oder ob sie beispielsweise Folge behördenorganisatorischer Maßnahmen sind.[28]

III. Kein Versagungsgrund, § 25b II AufenthG[Bearbeiten]

Es dürfte weiterhin kein Versagungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. § 25b II AufenthG benennt zwei unterschiedliche Ausschlussgründe.

1. Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung[Bearbeiten]

E dürfte seine Abschiebung nicht verzögern oder verhindern. Dies ist nach den Angaben im Sachverhalt der Fall. E hat insbesondere einen Pass bei der Ausländerbehörde vorgelegt, sodass seine Abschiebung nicht an seiner mangelnden Mitwirkung scheitern dürfte.

Weiterführendes Wissen

Der Ausschlussgrund setzt ein aktuelles Fehlverhalten voraus. In der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten ist grundsätzlich unschädlich. Es kann jedoch ein Ausweisungsinteresse (§ 5 I Nr. 2 i.V.m. § 54 II Nr. 8 oder Nr. 9 AufenthG, s. IV.2.) oder einen Ausnahmefall begründen, wodurch die regelmäßige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft wird.[29]

Das Fehlverhalten muss allein ursächlich sein für die Nichtdurchführung der Abschiebung. Der Versagungsgrund greift somit nicht, wenn auch andere Gründe vorliegen, die zur Aussetzung der Abschiebung führen oder führen müssten.[30] Dies wäre etwa der Fall, wenn neben einer Passlosigkeit auch familiäre Duldungsgründe bestehen.

2. Kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 I oder II Nr. 1 und 2 AufenthG[Bearbeiten]

Es dürfte weiterhin kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 I oder II Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen. In Betracht käme dies insbesondere bei strafrechtlichen Verurteilungen oder Terrorismusverdacht. Vorliegend ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise auf ein möglicherweise vorliegendes Ausweisungsinteresse.

IV. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, § 5 AufenthG[Bearbeiten]

Zuletzt müssten noch die übrigen anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfüllt sein.

Weiterführendes Wissen

Die Anwendung von § 5 I Nr. 1 und II AufenthG ist ausgeschlossen, § 25b I 1 AufenthG („abweichend von…“). Von den weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 I AufenthG kann gemäß § 5 III AufenthG abgesehen werden.

1. Geklärte Identität und Erfüllung der Passpflicht, § 5 I Nr. 1a und 4 AufenthG[Bearbeiten]

Die Voraussetzung der geklärten Identität und Erfüllung der Passpflicht wird von E, der laut Sachverhalt einen gültigen und anerkannten Nationalpass bei der Ausländerbehörde vorgelegt hat, erfüllt.

2. Kein Ausweisungsinteresse und keine Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland, § 5 I Nr. 2 und 3 AufenthG[Bearbeiten]

Dem Sachverhalt lassen sich keine Informationen entnehmen, die ein Ausweisungsinteresse oder eine Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch E begründen könnten.

Weiterführendes Wissen

Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 I Nr. 2 AufenthG ist neben dem Ausschlussgrund aus § 25b II Nr. 2 anwendbar.[31] Ein generell unbeachtlicher strafrechtlicher Bagatellbereich ist in § 25b AufenthG, anders als bei § 25a AufenthG, nicht normiert. Es dürfte aber von dem damit grundsätzlich gemäß § 5 I Nr. 2 i.V.m. § 54 II Nr. 9 AufenthG bestehenden Ausweisungsinteresse nach § 5 III 2 AufenthG unter Wertungsgesichtspunkten abzusehen sein, wenn sogar die nach § 25a II AufenthG abgeleiteten Aufenthaltserlaubnisse nicht an entsprechenden Straftaten scheitern.[32]

B. Rechtsfolge[Bearbeiten]

E erfüllt, sofern er den Sprachnachweis und die Loyalitätserklärung erbringen kann, sowohl die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b I 1 AufenthG als auch die anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und kann daher davon ausgehen, dass die Ausländerbehörde ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird.

Weiterführendes Wissen

Da die Vorschrift als Soll-Regelung ausgestaltet ist, muss die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Sie darf nur im Ausnahmefall, wenn atypische Umstände von erheblichem Gewicht entgegenstehen, versagt werden.[33]

Weiterführende Literatur[Bearbeiten]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Persönlicher Anwendungsbereich des § 25b AufenthG, insbesondere Duldung.
  • Beweisführung bezüglich der Voraussetzungen des § 25b AufenthG vor der Behörde.
  • Zusammenspiel der speziellen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34/18, Rn. 28.
  2. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34/18, Rn. 24.
  3. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34/18, Rn. 23.
  4. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 7 m.w.N.
  5. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 13.
  6. BT-Drs. 18/4097, S 42; s. weiterführend Röder: in BeckOK MigR, 13. Ed. 15.10.2022, AufenthG § 25a Rn. 14.
  7. BT-Drs. 18/4097, S. 43.
  8. Wittmann in: GK-AufenthG, Stand 1.7.2022, AufenthG § 25b Rn. 101f., s. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34/18, Rn. 49 f.
  9. Fränkel, in: NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b Rn. 9; Kluth in: BeckOK AuslR, 35. Ed., Stand 1.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 14.
  10. BMI, Anwendungshinweise zu § 25b vom 27.07.2015, unter C.
  11. VGH BW, Urt. v. 18.5.2018, Az.: 11 S 1810/16, Rn. 102.
  12. Schriftlichkeit fordernd: BMI, Anwendungshinweise zu § 25b vom 27.07.2015, unter C.; OVG SA, Urt. v. 7.12.2016, Az.: 2 L 18/15, Rn. 34; mit guter Begründung auch andere Nachweisformen für ausreichend erachtend: Kluth, in: BeckOK AuslR, 35. Ed., Stand 1.10.2022, AufenthG § 25b, Rn. 17; Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 37.
  13. BMI, Anwendungshinweise zu § 25b vom 27.07.2015, unter D. i.V.m. § 17 I Nr. 2 IntV.
  14. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 37.
  15. BMI, Anwendungshinweise zu § 25b vom 27.7.2015, unter D.
  16. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 37; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rn. 16.
  17. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 37.
  18. Röder, in: BeckOK MigR, 10. Ed., Stand 15.1.2022, AufenthG § 25b Rn. 43.
  19. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 39.
  20. BMI, Anwendungshinweise zu § 25b vom 27.7.2015, unter E.)
  21. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34.18, Rn. 52.
  22. BT-Drs. 18/4097, S. 43.
  23. BMI, Anwendungshinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, 20.12.2019, 60d.1.6.
  24. BT-Drs. 18/4097, S. 44; wörtlich übernommen in die BMI, Anwendungshinweise zu § 25b vom 27.7.2015, unter G.
  25. Kluth, in: BeckOK AuslR, 35. Ed., Stand 1.10.2022, § 25b Rn. 25; Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 59.
  26. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 60.
  27. OVG Nds, Urt. v. 8.2.2018, Az.: 13 LB 43/17, Rn. 54; Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 61.
  28. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 62.
  29. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 67.
  30. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 68.
  31. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34.18, Rn. 60.
  32. Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 74.
  33. Fränkel, in: NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b Rn. 4; Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 2020, Kap. 4 Rn. 79.