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Die kleine Delina will zu ihrer Mutter Lösung

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Autorin: Johanna Mantel

Notwendiges Vorwissen: Link

Behandelte Themen: Kindernachzug, Visumsverfahren, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Identitätsklärung, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, Einverständnis, geteiltes Sorgerecht, Rechtsbehelfe, Remonstration.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Die kleine Delina will zu ihrer Mutter

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen bis Fortgeschrittene


A. Ausgangsfall

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I. Fallfrage 1

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Gefragt wird, ob Delina ein Recht auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zusteht.

1. Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Kindernachzug

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Nach § 6 III 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach § 6 III 2 AufenthG richtet sich die Erteilung des Visums nach den für die dort aufgelisteten Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften.

2. Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Kindernachzug

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Vorliegend ist für die Zusammenführung von Kindern zu ihren Eltern § 32 I AufenthG maßgeblich.[1] Danach haben minderjährige ledige Kinder von Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder ein allein sorgeberechtigtes Elternteil einen bestimmten in der Vorschrift aufgezählten Aufenthaltstitel besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG, die anerkannten Flüchtlingen auszustellen ist, wird in § 32 I AufenthG aufgeführt. Als Person, der Flüchtlingsschutz zugesprochen wurde, ist Trhas im Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis. Die den Nachzug beantragende Delina ist minderjährig und unverheiratet.

Weiterführendes Wissen

In diesem Fall wird das Kind, das den Nachzug beantragt, auch bei Visumserteilung und Einreise nach Deutschland noch minderjährig sein. In Fällen, in denen Kinder bei Asylantragstellung der Referenzpersonen noch minderjährig waren, aber noch vor Anerkennung der Referenzperson und Beantragung des Kindernachzugs volljährig geworden sind, war es bisher strittig, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Minderjährigkeit abzustellen ist.

Der EuGH hatte dies mit grundlegenden Urteilen in den Rechtssachen "A und S" zum Elternnachzug und "B.M.M. u.a." zum Kindernachzug in Vorlageverfahren aus den Niederlanden und aus Belgien bereits entschieden,[2] und auf den frühen Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson abgestellt. Da das Auswärtige Amt aber weiterhin auf den späten Zeitpunkt der Einreise der nachziehenden Angehörigen abstellte, legte das BVerwG diese Fragen dem EuGH erneut vor.[3] Am 1.8.2022 hat der EuGH in diesen Verfahren entschieden und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.[4] Das Auswärtige Amt hat inzwischen Weisungen erlassen, die EuGH-Rechtsprechung zum Beurteilungszeitpunkt der Minderjährigkeit beim Familiennachzug umsetzen.[5]

Siehe ausführlich zum Beurteilungszeitpunkt der Minderjährigkeit in Bezug auf den Elternnachzug Fall Nr. 34 "Recht auf Eltern - auch nach dem 18. Geburtstag?"

3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel

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Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug gelten grundsätzlich die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, die allgemein für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gelten, also insbesondere, dass

•    der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 I Nr. 1 AufenthG),

•    die Identität und ggf. Staatsangehörigkeit der betroffenen Person geklärt ist (§ 5 I Nr. 1a AufenthG),

•    die Person einen gültigen Pass besitzt (§ 5 I Nr. 4 AufenthG).

Außerdem sieht § 29 I Nr. 2 AufenthG vor, dass für den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss.[6]

Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Wohnraumerfordernisses ist im Gesetz unter anderem für den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen (sogenannter privilegierter Familiennachzug). In solchen Fällen „ist“ zwingend (es besteht also kein Ermessen) von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn bestimmte in § 29 II 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, da im Sachverhalt keine anderweitigen Angaben gemacht wurden.

•    Die in Deutschland lebende Person, zu welcher der Nachzug beantragt wird (als Stammberechtigte oder Referenzperson bezeichnet, hier: Trhas), besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG (bei Flüchtlingsanerkennung).

•    Bei der den Nachzug beantragenden Person (hier: Delina) handelt es sich um ein minderjähriges, unverheiratetes Kind der in Deutschland schutzberechtigten Person.

•    Die Beantragung des Familiennachzugs erfolgte innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung des Flüchtlingsschutzes.

•    Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem die Familienmitglieder eine besondere Bindung haben, ist nicht möglich. Denn eine Rückkehr nach Eritrea ist weder Mutter noch Tochter zumutbar, da sie beide als Flüchtlinge anerkannt wurden. Auch eine Herstellung der Lebensgemeinschaft im Sudan stellt keine Option dar, da sich Delina nur vorübergehend im Sudan befindet und dort trotz der Anerkennung als Flüchtling keine Bleibeperspektive hat. Eine besondere Bindung zum Sudan besteht mithin nicht.

II. Fallfrage 2

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Trhas möchte wissen, ob die Identität von Delina geklärt werden muss und ob hierfür die vorgelegte Taufurkunde ausreicht.

1. Identitätsklärung

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Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemein und daher auch eines Visums zum Kindernachzug ist Voraussetzung, dass die Identität der den Nachzug beantragenden Person geklärt ist (siehe oben Abschnitt A.). Wenn Betroffene einen gültigen Pass vorlegen können, ist in der Regel von der Identitätsklärung auszugehen; sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind eine Geburtsurkunde oder andere amtliche Dokumente vorzulegen, wie etwa ein abgelaufener Pass, ein Personalausweis, Führerschein oder ähnliche Urkunden.[7] Delina besitzt allerdings weder einen Pass noch andere amtliche eritreische Dokumente.[8]

2. Alternative Nachweise

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Die Taufurkunde ist kein amtliches Dokument, da sie nicht von einer staatlichen Stelle ausgestellt wurde. Diesen lediglich alternativen, nicht-amtlichen Nachweis könnte Delina mithin vorlegen.

Weiterführendes Wissen

In der Praxis prüfen die Auslandsvertretungen an diesem Punkt regelmäßig, ob die Beschaffung amtlicher Dokumente möglich und zumutbar ist. Die Maßstäbe sind dabei häufig sehr restriktiv. Die Zahlung der „Diaspora-Steuer“ und die Unterzeichnung der „Reueerklärung“ wurden bisher in aller Regel für zumutbar gehalten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Anträge wegen des Mangels an amtlichen Nachweisen abgelehnt werden, da die Berücksichtigung alternativer Nachweise aus Sicht des Auswärtigen Amts nur dann erfolgen müsse, wenn die Betroffenen nachgewiesen haben, dass ihnen die Beschaffung amtlicher Dokumente unmöglich oder unzumutbar ist.[9] Diese Prüfungsreihenfolge verstößt jedoch gegen Unionsrecht.[10] Daher wird im Folgenden die Prüfung dargestellt, die in unionsrechtskonformer Weise erfolgen müsste.[11] Inzwischen hat das BVerwG entscheiden, dass die Passbeschaffung für eritreische Staatsangehörige bei Erfordernis einer "Reueerklärung" unzumutbar ist.[12] Zur Zumutbarkeit der "Diaspora-Steuer" hat es sich noch nicht geäußert. Seit 2021 scheint sich der Ansatz der Auslandsvertretungen teilweise zu ändern. Zunehmend finden alternative Nachweise auch unabhängig der Möglichkeits- und Zumutbarkeitsfrage Berücksichtigung. Die Praxis ist aber bislang uneinheitlich und hat sich weitestgehend nicht dieser Auffassung angeschlossen - dies sollte bei der Beratung berücksichtigt werden.

Aufgrund des Mangels an amtlichen eritreischen Nachweisen sollte Delina alternative Nachweise vorlegen. Diese muss die Auslandsvertretung zwingend berücksichtigen. Das ergibt sich aus Art. 11 II Familienzusammenführungs-RL,[13] wonach in Fällen des Familiennachzugs zu Flüchtlingen auch alternative Nachweise zu berücksichtigen sind, wenn amtliche Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Familiennachzugsanträge dürfen nach dieser Vorschrift ausdrücklich nicht mit dem Fehlen amtlicher Nachweise abgelehnt werden. Vielmehr müssen schriftliche und/oder mündliche Erklärungen der Antragstellenden, Befragungen von Familienangehörigen und andere alternative Nachweise ebenfalls zum Nachweis familiärer Bindungen berücksichtigt werden, dies auch vor dem Hintergrund von Art. 5 V Familienzusammenführungs-RL, der die Berücksichtigung des Kindeswohls gebietet, sofern Minderjährige in dem Verfahren involviert sind.[14] Die Vorschrift bezieht sich unmittelbar auf den Nachweis der familiären Bindung, muss jedoch im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung auch auf den Nachweis der Identität angewendet werden.[15]

Weiterführendes Wissen

Eine weitere Voraussetzung für den Familiennachzug ist der Nachweis familiärer Bindungen. In der Praxis ist dieser Nachweis oft nicht zu erbringen, etwa wenn die Betroffenen keine Geburtsurkunden oder Abstammungsnachweise besitzen. Auch hier müssen alternative Nachweise berücksichtigt werden, unabhängig von einer Zumutbarkeitsprüfung (siehe dazu ausführlich Abschnitt A.II). Bei Müttern ist die familiäre Bindung in der Regel durch DNA-Test nachweisbar. Bei Vätern ist es problematischer. Hier wird teilweise ein Nachweis der Eheschließung bzw. des Sorgerechts gefordert oder Vorlage der Geburtsurkunde.

Bei dem Nachweis familiärer Bindungen sind die Vorgaben des EuGH zu beachten: EuGH: Urt. v. 13.3.2019 - C-635/17 E gg. Niederlande - asyl.net: M27392

Leitsätze: Beizubringende Unterlagen beim Antrag auf Familiennachzug: 1. Ein Antrag auf Familienzusammenführung - hier von der Tante eines Jungen, dessen Eltern verstorben sind und dessen Vormund sie ist - kann nicht allein aus formalen Gründen, wegen des Fehlens amtlicher Urkunden (Sterbeurkunden der leiblichen Eltern des Jungen), abgelehnt werden. 2. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die antragstellende Person ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hat und ob das behördliche Ermessen es erlaubt, die familiäre Verbindung auch auf andere Weise zu prüfen. (Leitsätze der Redaktion)

Die Pflicht zur Berücksichtigung alternativer Nachweise besteht immer und entfällt dem EuGH zufolge lediglich in zwei Ausnahmefällen:[16]

1.    Die Antragstellenden verstoßen eklatant gegen ihre Mitwirkungspflicht oder

2.    der Antrag auf Familienzusammenführung hat offensichtlich betrügerischen Charakter.

Nicht jede Nicht-Vornahme einer gegebenenfalls für zumutbar gehaltenen Handlung stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht der Beteiligten dar. Tragen die Beteiligten vor, aus welchen Gründen sie die geforderten Handlungen, etwa das Aufsuchen von Auslandsvertretungen der Heimatländer, nicht erfüllen möchten und erschöpfen sich diese nicht in einem reinen Unwillen, sondern legen eine persönliche Motivation dar, ist nicht von einem eklatanten Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht auszugehen. Alternative Nachweise müssen vielmehr weiterhin berücksichtigt und eingeholt werden.[17]

Nach diesen unionsrechtlichen Maßstäben ist die Identität von Delina als geklärt anzusehen. Im vorliegenden Fall kann Delina in jedem Fall ihre Taufurkunde vorlegen. Als weitere alternative Nachweise kämen noch eidesstattliche Versicherungen, die Benennung von Delinas Personendaten im Asyl- und Aufenthaltsverfahren von Trhas, Befragungen von Mutter und Kind u.ä. in Betracht.

Weiterführendes Wissen

In Bezug auf amtliche Dokumente besteht in der Praxis das Problem, dass die Echtheit von Urkunden aus anderen Staaten (z.B. aus einigen afrikanischen Ländern) häufig von deutschen Auslandsvertretungen bezweifelt wird. Dies wird mit einem unzuverlässigen Urkundensystem in diesen Ländern begründet. Zum Teil stellen deutsche Auslandsvertretungen in solchen Fällen ergänzende Ermittlungen an. So etwa durch Einsatz von sogenannten Vertrauensanwält*innen, die dann Einsicht in bestimmte amtliche Register nahmen oder andere Nachforschungen betreiben. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten für die Betroffenen führen.[18]

III. Fallfrage 3

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Trhas fragt, ob sie für Delina einen Pass beantragen und hierfür die von der eritreischen Regierung vorausgesetzten Bedingungen erfüllen muss, obwohl sie als Flüchtling anerkannt wurde.

1. Passbeschaffungspflicht

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Nach § 5 I Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG gilt grundsätzlich für jede ausländische Person, die sich in Deutschland aufhält, dass sie verpflichtet ist, einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz zu besitzen. Dies ist daher auch erforderlich für die Visumserteilung zum Kindernachzug (siehe oben Abschnitt A.).

Im vorliegenden Fall wird die Familie darauf verwiesen für Delina bei der eritreischen Botschaft in Khartum einen Pass zu beantragen. Hierfür ist eine Vertretung der Minderjährigen erforderlich, die ihre Mutter autorisieren müsste. Hierfür wiederum wird von der Mutter verlangt, dass sie in Kontakt tritt mit der eritreischen Botschaft in Deutschland und dass sie die „Diaspora-Steuer“ in Höhe von 2 Prozent ihres seit ihrer Flucht bezogenen Einkommens zahlt und eine sogenannte Reueerklärung abgibt, in der sie eingesteht, durch ihre Flucht eine Straftat begangen zu haben und die hierfür noch zu verhängende Strafe zu akzeptieren.

2. Zumutbarkeit

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Es ist fraglich, ob die Passbeschaffung in diesem Fall zumutbar ist. Bei Trhas handelt es sich um eine Person, der Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Eine wesentliche Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist, dass die betroffene Person den Schutz des Herkunftsstaates wegen der erlittenen oder befürchteten Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann. Für Trhas wurde laut Sachverhalt festgestellt, dass ihr aufgrund der ihr zugeschriebenen Regimegegnerschaft flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht.

In Fällen, in denen Schutzsuchenden der Flüchtlingsschutz aufgrund von staatlicher Verfolgung zuerkannt wurde, ist regelmäßig anzunehmen, dass es ihnen unzumutbar ist mit staatlichen Behörden des Herkunftslandes in Kontakt zu treten.[19] Würden sie dennoch auf die Kontaktaufnahme mit Behörden des Verfolgungsstaates verwiesen, könnten sich dadurch Gefahren für sie ergeben. Außerdem besteht das Risiko, dass die staatlichen Stellen durch willkürliche Entscheidungen über die Ausstellung oder Verweigerung von Dokumenten weiterhin das persönliche Schicksal der anerkannten Flüchtlinge beeinflussen könnten. Das würde die ihnen drohende oder erlittene Verfolgung fortsetzen.[20]

Weiterführendes Wissen

VG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2009 - 1 K 1032/09.F - asyl.net: M16532

Amtlicher Leitsatz: Einem Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ist es grundsätzlich nicht zumutbar, bei der Auslandsvertretung des Staates, von dem die Verfolgung ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist, die Ausstellung eines Ausweispapiers zu beantragen. Dies gilt unabhängig davon, ob er in der Lage ist, die gesetzliche Vermutung, sich durch die Annahme eines solchen Papiers erneut unter den Schutz dieses Staates stellen zu wollen, widerlegen kann oder nicht.

Im Falle Eritreas ist darüber hinaus die Inanspruchnahme von behördlichen Diensten mit weiteren Repressalien verbunden. So gewähren staatliche Behörden Dienstleistungen an geflüchtete eritreische Staatsangehörige nämlich nur, wenn diese eine „Diasporasteuer“ in Höhe von 2 Prozent ihres im Ausland erwirtschafteten Vermögens zahlen und eine „Reueerklärung“ unterschreiben mit der sie anerkennen, durch ihre Flucht bzw. den Militärdienstentzug eine Straftat begangen zu haben und die dafür festzusetzende Strafe zu akzeptieren.[21]

Weiterführendes Wissen

Hinweis: inzwischen hat der EuGH in Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte entschieden, dass es ihnen unzumutbar ist einen Passantrag bei den eritreischen Behörden zu stellen, wenn hierfür eine "Reueerklärung" erforderlich ist. Diese bedeute die Selbstbezichtigung einer Straftat und dürfe gegen einen plausibel bekundeten Willen nicht verlangt werden.[22]

Daher ist davon auszugehen, dass die von Trhas verlangte Autorisierung der Vertretung von Delina unzumutbar ist.[23] Da aus dem Sachverhalt keine weiteren Möglichkeiten der Passbeschaffung für Delina ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass diese unzumutbar, bzw. unmöglich ist. Daraus folgend müsste Delina von der deutschen Botschaft in Khartum nach § 7 I AufenthG ein „Reiseausweis für Ausländer“ erteilt werden. Dies ist für den Fall vorgesehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen, damit der betroffenen Person die Einreise nach Deutschland ermöglicht wird.

Weiterführendes Wissen

Es ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgesehene Ausstellung von „Reiseausweisen für Ausländer“ in der Praxis äußerst restriktiv gehandhabt wird. Im Zweifel muss die Ausstellung gerichtlich durchgesetzt werden.[24]

B. Abwandlung

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I. Fallfrage 1

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Trhas fragt, ob sie die Zustimmung von Amanuel nachweisen muss, obwohl dieser nicht auffindbar ist.

1. Einverständnis bei geteiltem Sorgerecht

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Die Regelung des § 32 III AufenthG sieht vor, dass bei geteiltem Sorgerecht für den Kindernachzug das Einverständnis des anderen Elternteils notwendig ist. Bei Paaren, die verheiratet waren, gehen die deutschen Auslandsvertretungen davon aus, dass geteiltes Sorgerecht besteht. Im vorliegenden Fall kann Trhas aber den Nachweis des Einverständnisses nicht nachweisen, da ihr Ehemann Amanuel verschwunden ist. Die deutsche Botschaft im Sudan lehnt daher den Antrag auf Kindernachzug ab.

Weiterführendes Wissen

Die Praxis der deutschen Botschaften hat sich diesbezüglich in den letzten Jahren geändert. Inzwischen akzeptieren die meisten deutsche Botschaften eidesstattliche Versicherungen eines Elternteils, wenn aus dieser nachvollziehbar hervorgeht, wieso das Einverständnis des anderen Elternteils nicht nachgewiesen werden kann. Auf fehlendes Einverständnis wird sich eher gestützt, wenn Antrag auch aus anderen Gründen abgelehnt werden soll. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein ein Sorgerechtsverfahren durchzuführen.

2. Ergebnis

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Trhas kann eine Sorgerechtsentscheidungen durch ein Familiengericht in Deutschland beantragen. So hat etwa das AG Köpenick in einem ähnlich gelagerten Fall das Ruhen der elterlichen Sorge des eritreischen Vaters und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die eritreische Mutter festgestellt, da der Vater seit seiner Desertion vom eritreischen Wehrdienst nicht auffindbar war, die Mutter in Deutschland als Flüchtling anerkannt war und die Kinder sich schutzlos im Sudan befanden.[25]

II. Fallfrage 2

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Es wird gefragt, wie Trhas und Delina gegen die Ablehnung des Visumsantrags vorgehen können.

Es gibt verschiedene Rechtsbehelfe mit denen gegen die Ablehnung eines Visumsantrags vorgegangen werden kann.[26]

Die Ablehnung des Visumsantrags muss schriftlich ergehen und ist von der Auslandsvertretung zu begründen.[27]

1. Remonstration

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Zunächst besteht die Möglichkeit der sogenannten Remonstration, die ähnlich wie ein Widerspruchsverfahren funktioniert und direkt bei der Auslandsvertretung erhoben werden kann.

Weiterführendes Wissen

„Gem. § 2 GAD bilden das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen eine einheitliche oberste Bundesbehörde. Gegen die Entscheidungen oberster Bundesbehörden findet gem. § 68 I 2 Nr. 1 VwGO kein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO statt. Die §§ 68 ff. VwGO sind deshalb auch nicht analog anwendbar.“[28]

Wenn der Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beträgt die Frist für die Remonstration einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Falls der Ablehnungsbescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beträgt die Frist für die Remonstration ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die ablehnende Entscheidung ohne Begründung durch die Auslandsvertretung ergeht, kann es angebracht sein, fristwahrend vorsorglich die Remonstration zu erheben. Dabei kann die Begründung auf das Vorbringen im bisherigen Verfahren gestützt werden.

Im Remonstrationsschreiben muss begründet werden, weshalb die ausschlaggebenden Ablehnungsgründe nicht greifen. Anhand der Remonstrationsbegründung prüft die Auslandsvertretung erneut den ursprünglichen Visumsantrag.

Wenn die Auslandsvertretung nach der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Visumserteilung weiterhin nicht in Betracht kommt, ergeht ein sogenannter Remonstrationsbescheid.

2. Klage gegen Remonstrationsbescheid

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Gegen diesen Remonstrationsbescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage erhoben werden. Allein zuständig für alle Gerichtsverfahren in Bezug auf Visa-Angelegenheiten ist in erster Instanz das VG Berlin (zweite Instanz OVG Berlin-Brandenburg). Da das Auswärtige Amt seinen Sitz im Gerichtsbezirk des VG Berlin hat, ist es zuständig für alle Angelegenheiten, die die deutschen Auslandsvertretungen betreffen.

Der richtige Klageantrag ist die Verpflichtung zur Erteilung eines Visums unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids nach § 42 I Alt. 2 VwGO.

Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Dies ist allgemein für die Anfechtungsklage in § 74 I 2 VwGO geregelt, für die Verpflichtungsklage in § 74 II VwGO.

3. Ausschluss der Remonstration

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Die Remonstration ist ausgeschlossen, wenn der Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, die allein die Möglichkeit der Klage vorsieht. In solchen Fällen ist Klage gegen den Ablehnungsbescheid zu erheben.

4. Unmittelbare Klage

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Es besteht auch die Möglichkeit direkt mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung des Visumsantrags vorzugehen. Ein vorheriges Remonstrationsverfahren ist nicht erforderlich.

5. Ergebnis

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Im vorliegenden Fall sollte Trhas geraten werden, Remonstration zu erheben mit Verweis auf die angestrebte Sorgerechtsentscheidung. Eine solche ergeht in der Regel innerhalb von zwei Monaten, da bei den Familiengerichten das Beschleunigungsgebot gilt. Die Remonstration wäre in diesem Fall kostensparender und würde voraussichtlich aufgrund der Sorgerechtsentscheidung schneller und einfacher zur Erteilung des Visums zum Kindernachzug führen.

Weiterführende Literatur

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Ausführlich zu nachzugsberechtigten Familienangehörigen: familie.asyl.net unter „Ausserhalb Europas“ / „Begriffsbestimmungen“.
  2. EuGH, Urt. v. 12.4.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff., asyl.net: M26143 und EuGH, Urt. v. 16.7.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 B.M.M. u.a. gg. Belgien, asyl.net: M28868.
  3. BVerwG, Beschl. v. 23.4.2020 - 1 C 16.19 - asyl.net: M28541 zum Kindernachzug (hier sind im Verfahren vor dem EuGH bereits Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts veröffentlicht worden) und BVerwG, Beschl. v. 23.4.2020 - 1 C 9.19, 1 C 10.19 - asyl.net: M28542 zum Elternnachzug.
  4. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Az.: C 273/20 und C 355/20, asyl.net: M30811 zum Elternnachzug; EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Az.: C 279/20, asyl.net: M30815 zum Kindernachzug, vgl. Kalkmann, Asylmagazin 2022, 302 ff.
  5. Siehe asyl.net Meldung vom 22.12.2022 [1]; Ausführlich zu den EuGH Entscheidungen siehe DRK-Suchdienst, Fachinformation zum Familiennachzug, 5.9.2022.
  6. Zu den Regelerteilungsvoraussetzungen ausführlich siehe: familie.asyl.net unter „Ausserhalb Europas“ / „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ / „Regelerteilungsvoraussetzungen“.
  7. So die Ausführungen in Nr. 5.1.1a Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, dies ist eine Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 (AVV-AufenthG): asyl.net unter „Recht“ / „Gesetzestexte“ / „Erlasse/Behördliche Mitteilungen“.
  8. Siehe zur Problematik des Identitätsnachweises auch ausführlich Wasnick, 31) Taraneh will reisen und 33) Gekommen um zu bleiben in diesem Fallbuch.
  9. Vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 7.2.2022 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1-470 von Luise Amtsberg MdB, Die Grünen.
  10. Siehe hierzu ausführlich Ujkašević, NVwZ 2021, 620.
  11. Näheres zur Prüfungsreihenfolge des Bundesverwaltungsgerichts siehe Wasnick, 33) Gekommen um zu bleiben in diesem Fallbuch.
  12. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, Az.: 1 C 9.21, asyl.net: M30993; siehe asyl.net Meldung vom 12.10.2022. [2]
  13. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.
  14. Siehe hierzu EuGH: Urteil vom 13.03.2019 - C-635/17 E gg. Niederlande - asyl.net: M27392.
  15. Siehe hierzu ausführlich Ujkašević: Der Identitätsnachweis beim Familiennachzug, Asylmagazin 6-7/2020, 189 (213 f.), m.w.N.
  16. Vgl. EuGH: Urteil vom 13.03.2019 - C-635/17 E gg. Niederlande - asyl.net: M27392.
  17. Siehe hierzu ausführlich Ujkašević, NVwZ 2021, 620. Siehe außerdem den Fall einer eritreischen Familie, die vorgetragen hatte, die eritreische Botschaft aufsuchen zu wollen. Dieser Fall lag der genannten EuGH Entscheidung zugrunde: EuGH: Urteil vom 13.03.2019 - C-635/17 E gg. Niederlande - asyl.net: M27392.
  18. Siehe genauer: Ujkašević, NVwZ 2021, 620.
  19. Grundsätzlich hierzu vgl. Fall Nr. 1 "Liana Gelashvili sucht Schutz", B. Fallfrage 2 Abschnitt II, in diesem Fallbuch.
  20. Siehe im Detail zu der Problematik der Zumutbarkeit und der unterschiedlichen Zumutbarkeitsschwelle entsprechend dem jeweiligen Schutzstatus (außerhalb des Familiennachzugs) Wasnick, 33) Gekommen um zu bleiben in diesem Fallbuch und zur Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat bezüglich § 72 AsylG Putzer, 29) Schluss mir Schutz? in diesem Fallbuch.
  21. Zu Unzumutbarkeit im Fall der anerkannten Flüchtlingseigenschaft, siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 16.02.2022, Az.: 5 K 4651/20; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 9.12.2009, Az.: 1 K 1032/09.F, asyl.net: M16532; Ujkašević, Asylmagazin 6-7/2020, 189 (213 f.), m.w.N.; für subsidiär Schutzberechtigte wurde bisher von der Zumutbarkeit ausgegangen. Inzwischen hat das BVerwG entscheiden, dass die Passbeschaffung für eritreische Staatsangehörige bei Erfordernis einer "Reueerklärung" unzumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, Az.: 1 C 9.21, asyl.net: M30993; siehe asyl.net Meldung vom 12.10.2022.) Zur Zumutbarkeit der "Diaspora-Steuer" hat es sich noch nicht geäußert.
  22. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, Az.: 1 C 9.21 (Pressemitteilung), asyl.net: M30993.
  23. Ausführlich zur Unzumutbarkeit der Beschaffung von Identitätspapieren, insbesondere für anerkannte Flüchtlinge, siehe Ujkašević, Asylmagazin 6-7/2020, 189 (212 ff.), m.w.N.
  24. Siehe ausführlich zum „Reiseausweis für Ausländer“ Wasnick, 31) Taraneh will reisen in diesem Fallbuch.
  25. AG Köpenick, Beschluss vom 23.9.2016 - 23 F 68/16 - asyl.net: M24384; ähnlich auch AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 2.12.2020 - 277 F 266/20 - asyl.net: M29352.
  26. Ausführlich hierzu: familie.asyl.net unter „Ausserhalb Europas“ / „Interventionsmöglichkeiten/Rechtsmittel“.
  27. Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand März 2022, familie.asyl.net unter „Materialien“ / „Sonstige relevante Dokumente“, S. 224 ff.
  28. Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand März 2022, Kapitel zur Remonstration, S. 495.